Hintergrund: Der Kantonsrat hatte am 3. November 2020 einen fraktionsübergreifenden Auftrag betreffend «Ausnahmeregelung für Corona - bedingte provisorische Nutzungskonzepte» für dringlich erklärt.
Damit wurde der Regierungsrat beauftragt, Ausnahmeregelungen für Gastronomiebetriebe zu beschliessen, damit diese in den Wintermonaten Provisorien ohne ordentliches Baubewilligungsverfahren errichten können. Diesem Anliegen kam die Regierung mit dem Erlass der Verordnung über die Unterstellung von Schutzeinrichtungen vor Gastronomiebetrieben unter § 4 der Kantonalen Bauverordnung (KBV; BGS 711.61) nach. Die Gültigkeit der entsprechenden Bewilligungen für Schutzeinrichtungen ist bis zum 30. April 2021 befristet.
Nach der vollständigen Schliessung der Restaurants per 22. Dezember 2020 beschloss der Bundesrat nun, dass Terrassen von Restaurants und Bars unter bestimmten Voraussetzungen per 19. April 2021 wieder geöffnet werden dürfen. Allerdings ist die Bewirtung in Innenräumen nach wie vor nicht erlaubt. Zudem kann die Witterung die Bewirtschaftung offener Terrassen auch im Sommer einschränken. Aus diesen Gründen hält es der Regierungsrat für angezeigt, die am 24. November 2020 beschlossene Verordnung zu revidieren. So sollen die von den Bundesbehörden zugelassenen Einrichtungen gegen schlechtes Wetter auch nach dem 30. April 2021 im Anzeigeverfahren nach § 4 KBV bewilligt werden können. Dabei wird die Geltungsdauer der Bewilligungen an die Geltungsdauer der kantonalen Notverordnung geknüpft.
Als Aussenbereich im Sinne der Covid-19-Verordnung des Bundesrates gelten Terrassen und andere Bereiche ausserhalb eines Gebäudes, die zur Gewährleistung einer freien Zirkulation der Luft nicht überdacht oder mindestens zur Hälfte ihrer Seiten offen sind.