Die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf den Kulturbereich sind nach wie vor schwerwiegend. Seit mehr als einem Jahr werden kulturelle Veranstaltungen und Projekte abgesagt oder verschoben, Betriebe schliessen temporär ihre Pforten, und Buchungen und Engagements bleiben aus. Dies führt zusammen mit den nötigen Schutzmassnahmen zu finanziellen Einbussen bei Kulturschaffenden und Kulturinstitutionen.
Die Unterstützungsmassnahmen für den Kulturbereich werden deshalb nach den bundesrechtlichen Bestimmungen fortgeführt und verstärkt: Hauptberuflich tätige Kulturschaffende erhalten rückwirkend auf den 1. November 2020 Ausfallentschädigungen. Neben Selbständigerwerbenden können neu auch Freischaffende Ausfallentschädigungen beantragen. Als Freischaffende gelten Personen mit befristeten Arbeitsverträgen und häufig wechselnden Arbeitgebern. Der Kanton entscheidet über die Gesuche. Ausserdem wurden die Voraussetzungen für die Gewährung von Nothilfe gelockert. Die Umsetzung dieser Unterstützungsmassnahme obliegt weiterhin Suisseculture Sociale.
Für die Einreichung der Gesuche um Ausfallentschädigungen wurden vom Bund verbindliche Zwischenfristen festgelegt. Kulturschaffende müssen Gesuche um Finanzhilfen für Schäden, die den Zeitraum zwischen dem 1. November 2020 und dem 30. April 2021 betreffen, bis am 31. Mai 2021 einreichen.
Für Kulturunternehmen ist die nächste Eingabefrist für Gesuche ebenfalls der 31. Mai 2021. Dies betrifft Gesuche um Finanzhilfen für Schäden, die den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 30. April 2021 betreffen.
Für Kulturschaffende wie auch für Kulturunternehmen sind ab sofort auf der Webseite des Kantons corona.so.ch unter Bildung und Kultur > Kultur und Sport die aktuellen Gesuchsformulare und Merkblätter für die Ausfallentschädigung verfügbar.