Im vergangenen März hat das Eidgenössische Parlament die Revision des Geldwäschereigesetzes verabschiedet. Dadurch wurde eine Anpassung der Geldwäschereiverordnung notwendig. Namentlich sollen Bestimmungen zum Meldewesen aus mehreren Amtsverordnungen in die Geldwäschereiverordnung übertragen und Kompetenzen neu zugewiesen werden.
Mit der Änderung der Handelsregisterverordnung werden die neuen Regelungen im Vereinsrecht (Art. 61 ff. ZGB) näher ausgeführt. Nach diesen sind Vereine, die im Ausland Vermögenswerte zu karikativen, kulturellen, erzieherischen oder sozialen Zwecken sammeln oder verteilen und die aufgrund dieser Tätigkeit riskieren, zur Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden, zur Eintragung ins Handelsregister, zur Führung eines Mitgliederverzeichnisses und zur Vertretung durch eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz verpflichtet.
Ebenso schlägt der Bundesrat vor, in der Edelmetallkontrollverordnung die Sorgfalts- und Dokumentationspflichten sowie die Details zur Bewilligung im Zusammenhang mit dem gewerbsmässigen Ankauf von Altedelmetallen zu präzisieren.
Neu soll schliesslich die Geldwäschereiverordnung der Eidgenössischen Zollverwaltung (ab 1. Januar 2022 neu: Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG) erlassen werden: Der Verordnungsentwurf enthält konkretisierende Bestimmungen über die Sorgfaltspflichten für Inhaber einer Bewilligung für den Bankedelmetallhandel und Bestimmungen über die Aufsichtstätigkeit des bei ihr angegliederten Zentralamtes für Edelmetallkontrolle.
Der Regierungsrat begrüsst die mit den Verordnungsänderungen beabsichtigten Präzisierungen und Ausführungen des Geldwäschereigesetzes.