Hintergrund: Dienstleistungen der ambulanten Pflege werden durch Beiträge der Krankenkassen und der Patientenbeteiligung gedeckt. Was an allfälligen ausgewiesenen Restkosten verbleibt, haben die Einwohnergemeinden den betreffenden freiberuflichen Pflegefachleuten zu vergüten. Seit 1. Januar 2019 sieht das Sozialgesetz dies ausdrücklich vor. Die Möglichkeit zur Vergütung von nachgewiesenen Restkosten für ambulante Pflegeleistungen, die zwischen 2011 und 2018 erbracht worden sind, bestand im Grundsatz allerdings bereits vor Einführung der neuen Bestimmungen.
Zwischen dem Kanton Solothurn und dem VSEG einerseits, und dem SBK sowie dessen Sektion Aargau-Solothurn andererseits bestand in der Vergangenheit Uneinigkeit hinsichtlich der Höhe der für die Jahre 2011 bis 2018 rückwirkend zu vergütenden Restkosten. Es konnte lange Zeit kein Konsens gefunden werden, da die Standpunkte insbesondere betreffend den Nachweis, ob bzw. in welcher Höhe Restkosten entstanden waren, sehr stark differierten. Im Rahmen eines Vergleichsverfahrens konnten die Differenzen nun ausgeräumt werden: Nachdem Kanton und Gemeinden Einsicht in die Buchhaltungsunterlagen ausgewählter freiberuflicher Pflegefachpersonen gewährt wurde, haben sich die Parteien, gestützt auf eine gemeinsam erarbeitete Berechnungsgrundlage darauf geeinigt, die Restkosten der zwischen 2011 und 2018 erbrachten und mit den Krankenkassen abgerechneten ambulanten Pflegeleistungen pauschal auf einen Betrag von 20.00 Franken pro Stunde festzulegen. In Absprache mit dem Kanton brachte der VSEG einen Kostenverteilungsvorschlag in die Verhandlungen ein, der auch eine Beteiligung des Kantons vorsieht. Den freiberuflichen Pflegefachleuten werden unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Forderungen bereits teilweise verjährt sind, zwei Drittel dieser gemeinsam ausgehandelten Restkosten vergütet. Der Regierungsrat hat sich verpflichtet, im Sinne einer raschen gütlichen Einigung den Einwohnergemeinden die Hälfte der von ihnen ausbezahlten Restkosten zu vergüten. Dies, obwohl die Kosten der ambulanten Pflege grundsätzlich von den betroffenen Einwohnergemeinden zu bezahlen sind. Je nach Höhe der Vergütung, ist der Beitrag des Kantons durch den Kantonsrat zu genehmigen und unterliegt folglich einem Vorbehalt. Damit trägt jede Partei einen Drittel der rückwirkend zu vergütenden Restkosten und trägt somit zu einer partnerschaftlichen Lösung bei.
Der Vergleich wurde in der Zwischenzeit von sämtlichen Parteien (VSEG, Regierungsrat, SBK) gegenseitig unterzeichnet. Die unter den Parteien ausgehandelte Lösung stellt für alle Beteiligten das erfolgreiche Ende eines lange währenden und unbefriedigenden Zustands dar.