Mit der Änderung der Verordnung 1 und Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz will der Bund die Zuständigkeiten für die Bewilligung von Nacht- und Sonntagsarbeit sowie die Bewilligungsbefreiung klar festlegen: Demnach sollen die Kantone neu die Kompetenz erhalten, ausserordentliche Bewilligungen für Nacht- und Sonntagsarbeit für einen Zeitraum von zwölf Monaten zu erteilen. Für die Erteilung einer solchen Bewilligung muss ein dringendes Bedürfnis nachgewiesen werden. Da das dringende Bedürfnis für einen solch langen Zeitraum grundsätzlich nicht gegeben ist, lehnt der Regierungsrat diese Kompetenzerweiterung ab.
Andererseits heisst die Regierung die Einführung von Fristen für die Eingabe von Nacht- und Sonntagsarbeit gut. Es wird aber verlangt, dass ebenfalls die Rechtsfolgen festgelegt werden, ansonsten diesen Fristen keine Bedeutung zukommt.