Richtplananpassungen
Anpassungen des Richtplans erfolgen, wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben, sich bedeutende neue Aufgaben stellen oder eine gesamthaft bessere Lösung möglich ist. Eine Anpassung setzt eine Gesamtbeurteilung, ein Vernehmlassungs- und Mitwirkungsverfahren und einen Beschluss des Regierungsrats voraus. Jede Anpassung ist schliesslich vom Bund zu genehmigen.
Laufende Anpassung:
Bezeichnung | Kapitel | Dokumente |
---|---|---|
Anpassung 2021
| V-2.2 Kantonsstrassen E-1.2 Grundwasser E-1.3 Wasserversorgung |
Beschlossene Anpassungen (in chronologischer Reihenfolge):
Bezeichnung | Kapitel | Beschluss |
---|---|---|
Anpassung 2019
| S-1.1 Siedlungsgebiet und Bauzonen | |
Kleinwasserkraft (Festlegung von Gewässerstrecken, die sich für die Nutzung von Kleinwasserkraft eignen) | E-2.2 Wasserkraftwerke | Regierungsrat Bund |
Erweiterung Kiesgrube Aebisholz (Oensingen, Kestenholz) | E-3.2 Kies | Regierungsrat Bund |
Kiesabbau Hard-Usserban (Fulenbach, Härkingen) | E-3.2 Kies | |
Erweiterung Kiesgrube Haulital (Lüterkofen-Ichertswil) | E-3.2 Kies |