Licht

Als Licht gilt der für den Menschen sichtbare Bereich der elektromagnetischen Strahlung. Dieser erstreckt sich von etwa 380 bis 780 Nanomater (nm) Wellenlänge, was einer Frequenz von etwa 789 bis herab zu 385 THz entspricht. Es besteht keine genaue Grenze, da die Empfindlichkeit des menschlichen Auges an den Grenzen des Lichtspektrums nicht abrupt, sondern allmählich abnimmt.

Künstliche Lichtemissionen haben sich in den letzten 25 Jahren mehr als verdoppelt. Dadurch wird die natürlich dunkle Nachtlandschaft auf immer kleinere Bereiche zurückgedrängt. Der Lebensraum von nachtaktiven Tieren kann zerschnitten, ihr Aktionsradius eingeschränkt und das Nahrungsangebot reduziert werden. Zunehmend werden auch zunehmend Menschen durch Lichtemissionen in ihrem Wohlbefinden gestört.

So viel wie nötig, so wenig wie möglich lautet daher der wichtigste Grundsatz im Umgang mit künstlichem Licht. 

Planung und Beurteilung von Lichtanlagen

Die Bewilligung von Lichtanlagen und der Umgang mit Lichtemissionen obliegen den Gemeinden. Da für den Umgang mit Licht keine Ausführungsbestimmungen in Form einer Verordnung bestehen, hat das Bundesamt für Umwelt (BAFU) mit der Vollzugshilfe «Empfehlungen zur Vermeidung von Lichtemissionen» eine umfassende Grundlage geschaffen. Das kantonale Merkblatt fasst für Baubehörden die wichtigsten Kernpunkte zusammen, stellt eine Checkliste zur Verfügung und vermittelt im Anhang Verweise und gesetzliche Bestimmungen.