Die UVP für landwirtschaftliche Vorhaben
Die Verordnung über die Umweltverträglichkeit regelt in ihrem Anhang, für welche Vorhaben eine UVP durchzuführen ist. Die Landwirtschaft ist in den folgenden Fällen betroffen:
- Anlagen für die Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren mit mehr als
- 125 Plätzen für Grossvieh (ausgenommen Alpställe) oder
- 100 Plätzen für Mastkälber oder
- 75 Plätzen für Mutterschweine oder
- 500 Plätzen für Mastschweine oder
- 6'000 Plätzen für Legehennen oder
- 6'000 Plätzen für Mastpoulets oder
- 1'500 Masttruten
- Gesamtmeliorationen / Güterzusammenlegungen von mehr als 400 ha oder mit kulturtechnischen Massnahmen wie Bewässerungen und Entwässerungen von Kulturland von mehr als 20 ha oder mit Terrainveränderungen von mehr als 5 ha, sowie generelle landwirtschaftliche Gesamterschliessungsprojekte von mehr als 400 ha.
- Feldrand-Kompostieranlagen mit einer verarbeiteten Menge von über 1'000 Tonnen Material pro Jahr.
Allgemeine Informationen zum UVP-Verfahren
Hier erhalten Sie eine Einführung ins UVP-Verfahren