Die UVP für landwirtschaftliche Vorhaben

Die Verordnung über die Umweltverträglichkeit regelt in ihrem Anhang, für welche Vorhaben eine UVP durchzuführen ist. Die Landwirtschaft ist in den folgenden Fällen betroffen:

  • Anlagen für die Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren mit mehr als
    • 125 Plätzen für Grossvieh (ausgenommen Alpställe) oder
    • 100 Plätzen für Mastkälber oder
    • 75 Plätzen für Mutterschweine oder
    • 500 Plätzen für Mastschweine oder
    • 6'000 Plätzen für Legehennen oder
    • 6'000 Plätzen für Mastpoulets oder
    • 1'500 Masttruten

  • Gesamtmeliorationen / Güterzusammenlegungen von mehr als 400 ha oder mit kulturtechnischen Massnahmen wie Bewässerungen und Entwässerungen von Kulturland von mehr als 20 ha oder mit Terrainveränderungen von mehr als 5 ha, sowie generelle landwirtschaftliche Gesamterschliessungsprojekte von mehr als 400 ha.
  • Feldrand-Kompostieranlagen mit einer verarbeiteten Menge von über 1'000 Tonnen Material pro Jahr.

Allgemeine Informationen zum UVP-Verfahren

Hier erhalten Sie eine Einführung ins UVP-Verfahren