Vorschriften über Zulassung und Betrieb von Motorfahrrädern, langsamen E-Bikes, E-Trottinetten und Elektro-Rikschas

Zur Kategorie der Leicht-Motorfahrräder gehören auch alle E-Bikes mit einer Leistung bis 500 Watt. Diese E-Bikes dürfen ohne Pedalbetätigung bis 20 km/h schnell sein, mit Tretunterstützung bis zu 25 km/h. Die E-Bikes sind in Sachen Vorschriften mehrheitlich den Fahrrädern gleichgestellt.

Für die schnelleren E-Bikes wird die Tretunterstützung auf 45 km/h begrenzt. Sie gelten als Motorfahrräder und müssen mit Fahrzeugausweis und Kontrollschild versehen sein. Das Tragen eines Velohelms ist bei diesen Fahrzeugen mit einer Tretunterstützung über 25 km/h ab 1. Juli 2012 obligatorisch. Dies gilt auch dann, wenn gemäss (altrechtlichem) Führerausweis keine Helmtragpflicht besteht. Wie erwähnt benötigen diese E-Bikes ein Kontrollschild. Der Lenker bzw. die Lenkerin benötigen mindestens den Führerausweis Kategorie M (Mindestalter 14 Jahre).

Die aufgeführten Angaben sind nicht abschliessend. Informieren Sie sich vor dem Kauf bei Ihrem Händler, ob ein E-Bike eingelöst werden muss oder nicht.

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