Führerausweis auf Probe

Personen, die am 1. Dezember 1987 oder später geboren wurden und die unabhängig vom Geburtsdatum am 1. Dezember 2005 oder später erstmals ein Gesuch um Erteilung des Lernfahrausweises der Kategorie A (Motorräder) oder B (Personenwagen) eingereicht haben, erhalten den Führerausweis auf Probe.

Vor der Erteilung des Führerausweises auf Probe erworbene Unterkategorien und Spezialkategorien sowie während der Probezeit erworbene weitere Kategorien und Unterkategorien werden ebenfalls auf das Ablaufdatum des Führerausweises auf Probe befristet.

Wer den unbefristeten Führerausweis der Kategorie B besitzt und den Führerausweis der Kategorie A später erwirbt, erhält den Führerausweis der Kategorie A unbefristet; dasselbe gilt umgekehrt.

Dauer der Probezeit

Die Probezeit dauert drei Jahre und ist im Führerausweis unter Ziffer 4b «Ablaufdatum» vermerkt. Beim Umtausch des ausländischen Führerausweises beträgt die Probezeit nicht generell drei Jahre. Für die Berechnung werden das Prüfungsdatum im ausländischen Führerausweis, das Einreisedatum in die Schweiz und das Ausstellungsdatum des schweizerischen Führerausweises berücksichtigt.

Definitiver Führerausweis

Frühestens einen Monat vor dem Ablaufdatum des Führerausweises auf Probe wird Ihnen der definitive Führerausweis automatisch per Post zugestellt, sofern Sie die Weiterausbildung besucht haben. Die Kursbestätigung müssen Sie der Motorfahrzeugkontrolle nicht mehr einreichen, abgesehen von Ausnahmen (Führerausweisentzug, Verlängerung der Probezeit, Ablauf des Führerausweises auf Probe seit längerer Zeit).

Eine Namensänderung, den Nachtrag einer Ihnen zustehenden Führerausweiskategorie oder andere Änderungen (z.B. neues farbiges Passfoto) müssen Sie spätestens 40 Tage vor Ablauf des Führerausweises auf Probe schriftlich beantragen. Für die Namensänderung ist das Formular «Antrag auf Ausstellung eines neuen Führerausweises wegen Änderung der Personalien oder Defekten» ausgefüllt und unterzeichnet mit einer Kopie der Identitätskarte, des Passes oder des Ausländerausweises (Vorder- und Rückseite) einzureichen. Den Führerausweis auf Probe müssen Sie dazu nicht einsenden. Das Antragsformular finden Sie unter mfk.so.ch > Formulare.

Praktische Hinweise zur Weiterausbildung

Die Weiterausbildung dauert seit dem 1. Januar 2020 nur noch einen Tag und muss innerhalb von zwölf Monaten nach der bestandenen Führerprüfung absolviert werden. Sie dauert sieben Stunden und beinhaltet praktische Übungen und das Erleben von Fahrsituationen unter realitätsnahen Bedingungen. Versäumen Sie die Frist, müssen Sie bei einer Verkehrskontrolle mit einer Busse von 300 Franken rechnen.

Die Weiterausbildung ist grundsätzlich mit dem eigenen Fahrzeug zu besuchen. Die Veranstalterin oder der Veranstalter des Kurses kann Kursteilnehmenden, die kein eigenes Fahrzeug besitzen, Kursfahrzeuge zur Verfügung stellen. Weitere Informationen finden Sie unter www.2-phasen.ch.

Sollten Sie die Weiterausbildung nicht bis Ende der Probezeit besucht haben, verlieren Sie sämtliche im Führerausweis eingetragenen Fahrberechtigungen. Sie können die Weiterausbildung nachholen und benötigen dazu eine auf den Weiterausbildungstag beschränkte Fahrbewilligung. Diese wird Ihnen auf schriftliches Gesuch hin von der Motorfahrzeugkontrolle ausgestellt, wenn Sie die Anmeldebestätigung einer anerkannten Kursorganisation vorlegen können.

Wer über einen Führerausweis auf Probe verfügt, der bis Ende 2019 gültig war, kann den definitiven Führerausweis beantragen, wenn der Weiterausbildungskurs 1 oder 2 (altrechtlich) oder die eintägige Weiterausbildung (neurechtlich) besucht worden ist.

Führerausweisentzug während der Probezeit

Sollten Sie eine Verkehrswiderhandlung begehen, die zum Entzug des Führerausweises führt, wird die Probezeit um ein Jahr verlängert und ein neuer befristeter Führerausweis ausgestellt. Endet der Ausweisentzug nach der Probezeit, wird Ihnen desgleichen ein neuer Führerausweis auf Probe erteilt; die Probezeit endet dabei ein Jahr nach seinem Ausstellungsdatum.

Annullierung des Führerausweises

Sollten Sie eine zweite Verkehrswiderhandlung begehen, die zum Entzug des Führer-ausweises führt, verfällt der Führerausweis auf Probe und er wird annulliert. Dies gilt auch, wenn der definitive Führerausweis - in Unkenntnis der zweiten Widerhandlung - bereits unbefristet erteilt worden ist. Die Annullierung betrifft alle Kategorien und Unterkategorien. Das Gleiche gilt für die Spezialkategorien, wenn Sie keine Gewähr bieten, dass Sie künftig mit Fahrzeugen der Spezialkategorien keine Widerhandlung begehen. Andernfalls stellt die Behörde einen Führerausweis der Spezialkategorien aus.

Ein neuer Lernfahrausweis kann frühestens ein Jahr nach Begehung der Verkehrswiderhandlung und nur auf Grund eines verkehrspsychologischen Gutachtens erteilt werden, welches Ihre Fahreignung bejaht. Diese Frist wird um ein Jahr verlängert, wenn Sie während dieser Zeit ein Motorrad oder einen Motorwagen geführt haben.