Sicherheitshaft
Mit Sicherheitshaft wird gesorgt, dass die beschuldigte Person während des Gerichtsverfahrens für die Strafbehörden verfügbar ist. Sicherheitshaft schliesst an die Untersuchungshaft an, wenn die Untersuchung mit Anklageerhebung abgeschlossen wird. Das Haftgericht entscheidet auf Antrag der Staatsanwaltschaft über die Anordnung von Sicherheitshaft.
Voraussetzungen
Die Voraussetzungen für die Anordnung der sogenannten strafprozessualen Sicherheitshaft stimmen grundsätzlich mit denjenigen der Untersuchungshaft überein. Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus der Anklageschrift beziehungsweise der erstinstanzlichen Verurteilung. Voraussetzung ist zudem ein besonderer Haftgrund wie die Gefahr, dass den weiteren Gang des Strafverfahrens negativ beeinflusst (Kollusionsgefahr) wird, die Person erneut straffällig wird (Wiederholungsgefahr) oder flüchtet (Fluchtgefahr).
Sicherheitshaft kann auch erst während dem Gerichtsverfahren angeordnet werden, wenn eine beschuldigte Person bisher in Freiheit war und die Haftgründe erst später eintreten. Die Dauer der Sicherheitshaft ist wie diejenige der Untersuchungshaft beschränkt. Sie kann für jeweils drei Monate, ausnahmsweise auch für sechs Monate angeordnet werden.
Sicherheitshaft kann auch bei gerichtlichen Nachverfahren auf Antrag des Amts für Justizvollzug bzw. der Verfahrensleitung angeordnet werden. Dies, wenn eine Sanktionsänderung oder Rückversetzung ernsthaft zu erwarten sind und Flucht- oder Wiederholungsgefahr bestehen. In diesem Fall ist die Rede von einer vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft.
Sicherheitshaft kann auch angeordnet werden, wenn eine freiheitsentziehende Sanktion umgehend zu vollziehen ist.