Studierende

Aus- und Weiterbildung mit Nebenerwerb

Absolvieren Sie eine Aus- oder Weiterbildung an einer Hochschule oder Fachhochschule in der Schweiz, kann die Aufnahme einer Nebenerwerbstätigkeit frühestens nach sechs Monaten bewilligt werden. Ihre Ausbildung muss jedoch der Hauptzweck des Aufenthaltes bleiben.

Die Lehranstalt muss bestätigen, dass mit der Aufnahme einer Nebenbeschäftigung das Studium nicht verzögert wird. Die Anzahl der wöchentlichen Arbeitsstunden darf 15 Stunden pro Woche während des Semesters nicht überschreiten. Sofern die Lehranstalten ihr schriftliches Einverständnis geben, kann während der Semesterferien eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit bewilligt werden.

Ihr Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin muss das entsprechende Gesuch bei uns auf dem Postweg einreichen. Das Gesuchsformular finden Sie unter «Dokumente».

Ausbildung mit obligatorischem Praktikum

Das Praktikum in einem Betrieb muss gemäss Schul- oder Studienprogramm obligatorisch sein und darf die Hälfte der gesamten Ausbildung nicht überschreiten. Dem Gesuch Ihres Arbeitgebers oder Ihrer Arbeitgeberin (siehe rechte Spalte) muss unter anderem ein ausführliches Ausbildungsprogramm beiliegen. Dieses ist auf dem Postweg an uns zuzusenden.

Erwerbstätigkeit nach dem Studium

Nach abgeschlossenem Studium kann eine Erwerbstätigkeit bewilligt werden, wenn ein hohes wirtschaftliches oder wissenschaftliches Interesse besteht. In Frage kommen Ausländerinnen und Ausländer mit Schweizer Hochschulabschluss in Bereichen, in denen sie ihre erworbenen Fähigkeiten auf hohem Niveau ausüben können und in denen nicht bereits ein genügendes Arbeitskräfteangebot besteht. Es erfolgt keine Prüfung des Inländervorrangs. Das Gesuch muss Ihr Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin bei uns auf dem Postweg einreichen. Das Gesuchsformular finden Sie unter «Dokumente».