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Kantonswechsel für Drittstaaten-Angehörige beantragen
Ergebnis
Bewilligung des Kantonswechsels in Form eines neuen Ausländerausweises (mit oder ohne anfechtbare Verfügung) oder ein Negativentscheid in Form einer anfechtbaren Verfügung.
Beschreibung
Der Kantonswechsel ist für Angehörige eines Drittstaates bewilligungspflichtig.
Formulare
Zuständigkeit
Migrationsamt, Aufenthalt
Vorbedingungen
Gültiger Aufenthalt in einem anderen Kanton.
Erforderliche Dokumente
- Trennungs-/Scheidungsurteil (wenn getrenntlebend oder geschieden)
- Arbeitsbestätigung oder sonstiger Einkommensnachweis
- Betreibungsregisterauszug/-auszüge des bisherigen Wohnortes (bei einer Wohnsitzverlegung innerhalb eines Jahres, die ein Zuständigkeitswechsel des Betreibungsamtes zur Folge hat, ist auch ein Registerauszug des vorherigen Betreibungskreises beizulegen)
- Bestätigung des Sozialamtes des bisherigen Wohnkantons über den Bezug/Nicht-Bezug von Sozialhilfe (bei einem Bezug inkl. Angabe des Zeitraums und der Höhe)
Kosten
Der Entscheid kann im Rahmen einer kostenpflichtigen Verfügung erlassen werden. Gemäss § 52 des Gebührentarifs (GT; BGS 615.11) betragen die Kosten je nach Aufwand zwischen CHF 50.00 und CHF 1‘500.00. Durch Ihre Mitwirkung können Sie die Kosten tief halten.
Frist
Gesuche sind vor einem Wechsel in den Kanton Solothurn einzureichen.
Dauer
2 Wochen
Rechtliche Grundlagen
Vorgehen
- Persönlicher Entscheid den Wohnsitz in den Kanton Solothurn zu verlegen.
- Gesuch um Kantonswechsel beim Migrationsamt einreichen (mit einer Niederlassungsbewilligung kann das Gesuch auch nach dem Wohnortwechsel beantragt werden).
- Positiven/Negativen Entscheid zum Kantonswechsel erhalten
- Wohnsitz in den Kanton Solothurn verlegen oder im Falle eines Negativentscheids, insofern nicht damit einverstanden, eine Beschwerde beim zuständigen Gericht einreichen.