Umsetzung Pflegeinitiative

Die Pflegeinitiative wurde im November 2021 vom Volk angenommen. Sie wird in zwei Etappen umgesetzt. Die erste Etappe beinhaltet eine Ausbildungsoffensive und bei der zweiten Etappe wird die Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Pflegefachpersonen im Vordergrund stehen.
Für die Umsetzung der ersten Etappe sind die Kantone zuständig. Das Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich Pflege sowie die kantonalen Rechtsgrundlagen sind per 1. Juli 2024 in Kraft getreten.
Ausgangslage
Der Kanton Solothurn gewährt unter bestimmten Voraussetzungen Personen, welche den Bildungsgang Pflege HF oder den Studiengang in Pflege FH absolvieren möchten und ihren zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben oder als Grenzgängerin bzw. Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit im Kanton ausüben in Ergänzung zum Grundlohn (Praktikumslohn), Ausbildungsbeiträge zur Sicherung ihres Lebensunterhalts. Durch den zusätzlichen kantonalen Beitrag soll es den betreffenden Personen ermöglicht werden, die Ausbildung trotz der geringen Ausbildungslöhne absolvieren zu können. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Person den betreffenden Bildungs- bzw. Studiengang und/oder ihre praktische Tätigkeit in einer inner- oder ausserkantonalen Einrichtung absolviert.
Voraussetzungen für die Berechtigung der Ausbildungsbeiträge
Personen, welche ihren zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Solothurn haben oder als Grenzgängerin bzw. Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit im Kanton Solothurn ausüben
und
a) das 24. Altersjahr vollendet haben oder
b) elterliche Unterstützungspflichten wahrzunehmen haben.
Kein Anspruch auf Beiträge haben Personen, die bereits den Bildungsgang Pflege HF oder eine als gleichwertig anerkannte ausländische Ausbildung abgeschlossen haben.
Höhe der Beiträge
Personen jünger als 24 Jahre ohne elterliche Unterhaltspflicht | Kein Anspruch auf Ausbildungsbeiträge |
Personen gleich oder älter als 24 Jahre ohne elterliche Unterhaltspflicht | 2'000 Franken |
Personen gleich oder älter als 24 Jahre mit elterlicher Unterhaltspflicht | 2'400 Franken |
Personen jünger als 24 Jahre mit elterlicher Unterhaltspflicht | 2'400 Franken |
Nachweis der dreijährigen Berufstätigkeit
Personen, die Ausbildungsbeiträge erhalten haben, müssen nach Abschluss des Bildungs- bzw. Studiengangs mindestens eine dreijährige Berufstätigkeit als Pflegefachperson HF oder FH ausüben respektiv nachweisen. Die Aufnahme der Berufstätigkeit ist dem Amt für Berufsbildung, Mittel- und Hochschulen (ABMH) mittels eines vom ABMH zur Verfügung gestellten Formulars zu melden. Nach dreijähriger Berufstätigkeit ist dem ABMH ein Formular mit Angaben über die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zuzustellen. Die Formulare können Sie unter «Nachweis der Berufstätigkeit» herunterladen.
Weitere Informationen finden Sie im «Merkblatt Berufstätigkeit und Rückerstattung».
Ausbildungsbeiträge an Studierende Pflege HF und FH Pflege beantragen
Ausbildungsbeiträge an Studierende Pflege HF und FH Pflege beantragen |
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Beschreibung |
Wir empfehlen Ihnen, vor dem Ausfüllen des Antragsformulars das Merkblatt über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen für Absolvierende des Bildungsgang Pflege HF oder des Studiengangs FH Pflege im Rahmen der Umsetzung der Pflegeinitiative zu lesen. |
Formulare | |
Hinweis |
Bitte halten Sie folgende Dokumente in digitaler Form bereit:
Im Weiteren benötigen Sie:
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