Info Gesetzgebung
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Ausgleich der kalten Progression bei der Staatssteuer
Der Kantonsrat hat per 1. Januar 2025 ein Systemwechsel bei der Einkommenssteuer von der «obligatorischen Indexierung» zur sog. «automatischen Indexierung» beschlossen. Die Folgen der kalten Progression sind nun in jeder Steuerperiode und unabhängig vom Ausmass der aufgelaufenen Teuerung anzupassen. Diese «automatische Indexierung» wird für jede Steuerperiode weiterhin jeweils auf Verordnungsstufe nachvollzogen. Für die vorliegende Anpassung ist die Teuerung zwischen dem 31. Dezember 2022 (Stichtag der letzten Anpassung) und dem 30. Juni 2025 (Indexstand gemäss § 45 Abs. 2 Satz 2 StG) massgeblich. In diesem Zeitraum stieg der Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) von 112.4 Punkten auf 116.0 Punkte (Basis Mai 2000 = 100 Punkte). Dies entspricht einer Veränderung von 3,2%. Anzupassen sind nur die Tarifstufen und Abzüge bei der Einkommenssteuer.
Der Teuerungsausgleich wird jeweils über eine Anpassung der Steuerverordnung Nr. 20 nachvollzogen, d.h. bis zur nächsten Anpassung des Steuergesetzes sind die korrekten Tarifstufen und Abzüge bloss in der Steuerverordnung Nr. 20 ersichtlich.