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Lageranlage für wassergefährdende Flüssigkeiten melden
Ergebnis
Meldung wird aufgenommen
Beschreibung
Betreiber Lageranlage meldet die Erstellung oder Änderung einer Tankanlage / eines Gebindelagers
Formulare
Hinweis
Auf den 1. Januar 2007 hat der Bundesrat das teilrevidierte Gewässerschutzgesetz (GSchG) und die angepasste Gewässerschutzverordnung (GSchV) in Kraft gesetzt.
Seither beschränkt sich die Bewilligungspflicht für Lageranlagen auf besonders gefährdete Bereiche. Anlagen, für die keine Bewilligung mehr erforderlich ist, müssen jedoch dem Amt für Umwelt gemeldet werden.
Ob eine Lageranlage für wassergefährdende Flüssigkeiten bewilligungs- oder meldepflichtig ist, hängt von ihrer Art und der Gewässerschutzzone bzw. dem Gewässerschutzbereich ab. Informationen, Angaben und Abläufe dazu vermittelt das Merkblatt „Lagerung von Heiz- und Dieselöl, Matrix S. 4“
Zuständigkeit
Amt für Umwelt
Rechtliche Grundlagen
Lageranlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten mit mehr als 450 Liter Nutzvolumen sowie Umschlagplätze fallen gestützt auf Art. 19 Abs. 2 Gewässerschutzgesetz (GSchG; SR 814.20) unter die Bewilligungs- oder Meldepflicht.
In Grundwasserschutzzonen sind alle Lageranlagen ab 450 Liter Nutzvolumen sowie Gebindelager bewilligungspflichtig. In Gewässerschutzbereichen sind nur grössere Tankanlagen ab einem Nutzvolumen 2000 Liter bewilligungspflichtig. Zuständig für die Bewilligungen ist gemäss § 25 Abs. 1 der Verordnung über Wasser, Boden und Abfall (VWBA; BGS 712.16) das Bau- und Justizdepartement.
Anlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten ab 450 Liter Nutzvolumen, die keine Bewilligung erfordern, müssen nach Art. 22 Abs. 5 GSchG dem Kanton (Amt für Umwelt) gemeldet werden.
Vorgehen
- Bestimmungen lesen
- Formular ausfüllen und abschicken