Deponien – ein Eckpfeiler der modernen Abfallwirtschaft

Deponien als letzte Station in der Entsorgungskette gehören zur Grundversorgung. Eine funktionierende Entsorgung von Abfällen ist ein Merkmal der heutigen zivilisierten Gesellschaft. Trotz den Bestrebungen hin zu einer möglichst geschlossenen Kreislaufwirtschaft, werden Deponien Teil der Entsorgungskette bleiben. Siedlungsabfall wird heute zwar in Kehrichtverbrennungsanlagen thermisch verwertet. Doch auch dort fallen Schlacken und Aschen an, welche nur in Deponien entsorgt werden können. Der gesellschaftliche Umgang mit Deponien im Verlaufe der Zeit widerspiegelt sich in der gesetzlichen Entwicklung. Für einen grossen Teil der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben rund um Deponien, sind seit des Inkrafttretens des Umweltschutzgesetztes vor 40 Jahren die Kantone zuständig. Mit der Gründung des Amts für Umwelt (AfU) vor 25 Jahren, kam ihm innerhalb des Kantons Solothurn diese Aufgabe zu.

Bundesgesetzliche Entwicklungen und gesellschaftliche Rahmenbedingungen für Deponien

Seit Urzeiten dürfte der Umgang mit Abfall im Grundprinzip gleich sein: Wird ein Gegenstand nicht mehr für seinen ursprünglichen Zweck verwendet, kann er entweder anderweitig verwendet, als Brennstoff verwertet oder weggeworfen bzw. abgelagert werden. Dass abgelagerte Abfälle später wieder Verwendung finden, ist dabei durchaus denkbar. Durch die Industrialisierung und noch einmal beschleunigt durch den Nachkriegsboom der 50er Jahre, hat die Menge an Abfällen in entwickelten Ländern, so auch in der Schweiz, stark zugenommen. Nicht nur die Menge an Abfällen, sondern auch deren Zusammensetzung hat sich stark verändert. So nahm im Abfall der Anteil an synthetisch hergestellten Stoffen zu. Einige dieser Stoffe bergen ein hohes Potential Schäden an der Umwelt zu verursachen. Dadurch stieg der Druck, die Entsorgung von Abfällen auf Bundesebene zu regeln.

Im Gewässerschutzgesetz (GSchG) 1971 und im Umweltschutzgesetz (USG) 1983 wurden Gesetze erlassen, in welchen nationale Vorgaben für Deponien verankert waren. Aus demselben Zeitraum stammt die Deponierichtlinie des damaligen Bundesamts für Umweltschutz von 1976. Gestützt auf das USG erliess der Bundesrat im Jahr 1991 die Technische Verordnung über Abfälle (TVA). 2016 wurde die TVA durch die Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (VVEA) ersetzt. Zahlreiche Vollzugshilfen ergänzen mittlerweile den gesetzlichen Rahmen in Bezug auf den Umgang mit Deponien.

Meilensteine, welche gesetzlich verankert wurden, widerspiegeln auch wichtige Entwicklungen im Bereich der Deponien und den Fortschritt des Stands der Technik. Im Folgenden eine Auswahl:

  • Bereits in der Deponierichtlinie 1976 wurden Deponieklassen unterschiedenen und Anforderungen an Standort, Anlagen, Betrieb und Kontrollen von geordneten Deponien gestellt.
  • Im USG, welches 1985 in Kraft trat, wurde festgehalten, dass Abfälle nur auf vom Kanton bewilligten Deponien abgelagert werden dürfen. Das wilde Ablagern von Abfällen bzw. wilde Deponien wurden verboten.
  • Mit dem Inkrafttreten der TVA im Jahr 1991 wurden Sondermülldeponien verboten.
  • Das Ablagern von brennbaren Abfällen wurde mit einer Änderung der TVA ab 2000 verboten. Seit diesem Zeitpunkt sind die klassischen Siedlungsabfalldeponien nicht mehr zulässig.
  • In der VVEA wurden die Grundsätze bezüglich Deponievollzug aus der TVA im Wesentlichen übernommen. Vielmehr wurde ein Fokus auf das Vermeiden und Verwerten von Abfällen gelegt, so dass insgesamt auch weniger Abfälle deponiert werden sollen. Dies auch im Hinblick darauf, dass wertvolles Deponievolumen geschont werden kann. Zudem wurden neue Deponiebezeichnungen A bis E eingeführt, welche in aufsteigender Folge grosso modo das ansteigende Schadstoffpotenzial der Deponietypen abbilden.
  • Mit der Anpassung 27. November 2024 der VVEA werden insbesondere Regionen mit knappen Deponiekapazitäten entlastet. Weil in manchen Regionen Deponiekapazitäten für Verbrennungsrückstände knapp werden, können künftig bestehende Deponien im Bereich von nutzbarem Grundwasser in Ausnahmefällen erweitert werden.

Deponievollzug – eine kantonale Aufgabe

Wie bereits im USG 1983 festgehalten, ist der Deponievollzug nach wie vor in der Hoheit der Kantone. Im Kanton Solothurn fällt diese Aufgabe dem AfU zu. Es kümmert sich um die Deponieplanung, die Kontrolle der aktiven Deponien sowie der abgeschlossenen Deponien in Nachsorge und um die Nachsorge von Typ-E-Deponien.

In der Deponieplanung geht es darum, die Abfallentsorgung für den Kanton sicherzustellen, indem genügend Deponievolumen zur Verfügung gestellt wird. Sind dafür neue Deponiestandorte nötig, ist das AfU in die entsprechende Planung eingebunden. Die Planung einer neuen Deponie ist ein mehrjähriger Prozess, mit verschiedenen Verfahrensstufen und vielen verschiedenen Interessensgruppen. Eine Deponieplanung dauert häufig mehr als 10 Jahre.

Geeignete neue Deponiestandorte zu finden, wird zunehmend schwierig. Dies widerspiegelt sich auch in der letzten Verordnungsanpassung der VVEA. Die gesellschaftliche Akzeptanz für Deponien hat sich verändert. Deponien waren nie beliebt. Doch zur Zeit der Siedlungsabfalldeponien war es üblich, dass fast jede Gemeinde eine Deponie hatte. Die heutigen Deponien sind hingegen für die Entsorgung eines grösseren Einzugsgebiets konzipiert. Es braucht daher nur noch wenige Deponien für grössere Regionen. Dadurch kommt bei der Suche nach neuen Deponiestandorten leider oft das «Nimby-Prinzip» («not in my backyard») zum Tragen, wodurch neue Projekte erschwert werden.

Die Errichtung und der Betrieb einer Deponie, ist mit diversen gesetzlichen Auflagen verbunden. Ein Teil dieser Auflagen wird vom AfU kontrolliert. So wird beispielsweise schon bei der Errichtung einer Deponie der vorgängige Abtrag von Boden eng durch das AfU begleitet. Ist die Deponie so weit vorbereitet, dass Abfälle abgelagert werden können, nimmt das AfU die Deponie ab und erteilt die Freigabe zur Ablagerung. Während dem Betrieb gilt es unter anderem zu kontrollieren, dass nur zulässige Abfälle eingelagert werden und dass die Emissionen der Deponie in die Umwelt die gesetzlich festgelegten Grenzwerte einhalten, z.B. im Sickerwasser.

Nach dem Abschluss der Einlagerung beginnt die Deponienachsorge, in welcher die Emissionen der Deponie und die Immissionen in die Umwelt weiter überwacht werden. Auch hier kontrolliert das AfU die Überwachung, welche in der Regel durch den ehemaligen Betreiber zu gewährleisten ist. Bei Typ-E-Deponien übergeht nach dem Abschluss der Deponie die Nachsorge inkl. der entsprechenden finanziellen Sicherstellungen an den Kanton, wobei das AfU die Ausführung der Nachsorge übernimmt.

Der Deponievollzug ist sehr vielseitig. Von entscheidender Bedeutung ist die Zusammenarbeit mit Deponiebetreibern, Gemeinden, verschiedensten Organisationen und anderen kantonalen Ämtern.

Eine Zukunft ohne Deponie?

Eine Zukunft ohne Deponie ist eine reizvolle Vorstellung, aber leider aus heutiger Sicht als utopisch zu beurteilen. Es gibt schlicht zu viele Abfälle oder auch Produkte aus der Abfallverarbeitung, für welche keine sinnvolle Verwertung existiert. Obwohl die gesellschaftlichen Bestrebungen hin zu einer immer besser funktionierenden Kreislaufwirtschaft bestehen, sind unter anderem die absehbare Festsetzung von sehr tiefen Grenzwerten für die Verwertung von Abfällen als gegenläufige Tendenz einzuordnen. Wie sich vor diesem Hintergrund die Nachfrage nach Deponievolumen langfristig entwickelt, ist schwer zu prognostizieren. Die Suche nach neuen Standorten wird uns im Deponievollzug in den nächsten Jahren herausfordern.