Sonntags- und Nachtfahrten
Sonderbewilligung für Sonntags- und Nachtfahrten
- Für schwere Motorwagen gilt in der Schweiz ein Sonntagsfahrverbot (Art. 91 VRV) sowie ein Nachtfahrverbot von 22.00 h - 05.00 h. Ausnahmen mit Bewilligung sind zulässig (Art. 92 VRV).
- Der Standortkanton oder der Kanton, in dem die bewilligungspflichtige Fahrt beginnt, erteilt (sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind) die Sonntags- oder Nachtfahrbewilligung mit Gültigkeit ganze Schweiz. Die Zuständigkeit des Standortkantons entfällt, wenn sein Gebiet nicht berührt wird.
- Auf dem Onlineportal des ASTRA sind Gesuchsformulare aufgeschaltet, welche im Abschnitt „Transportdatum“ für Hin- und Rückfahrt sowie Dauerbewilligung je eine Zeile für die Angabe der vorgesehenen Fahrzeit enthalten. Diese Angabe hat sich als erforderlich erwiesen für die korrekte Umsetzung der VRV-Bestimmungen, welche per 1. Januar 2011 eingeführt wurden.
- Wir empfehlen, das vorgesehene Zeitfenster für die Fahrt realistisch abzuschätzen und die Uhrzeit in vollen Stunden anzugeben (Uhrzeit, nicht Fahrtdauer; d.h. z.B. 01:00 Uhr), damit im Falle von Staus auf der Strecke bei Bewilligungskontrollen keine Probleme entstehen. Es ist jedoch nicht zulässig, die vorgesehene Fahrzeit z.B. für eine Nachtfahrtbewilligung einfach mit „22:00 bis 05:00 Uhr“ anzugeben.
Onlineportal Sonderbewilligungen ASTRA
Gesuchstellung von Sonderbewilligungen für Ausnahmetransporte und Ausnahmefahrzeuge sowie Sonntags- und Nachtfahrten (Onlineportal Sonderbewilligungen)
- Kundeninformation - Onlineportal Sonderbewilligungen ASTRA (pdf, 1.91 MB)