Neueinreisende

Die Erwerbstätigkeit für Neueinreisende aus einem Drittstaat ist bewilligungspflichtig. Die Bewilligung kann nur von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber beantragt werden. Die Erwerbstätigkeit darf erst angetreten werden, wenn die Bewilligung vorliegt. Je länger der geplante Erwerbsaufenthalt dauern soll, desto höher sind ausserdem die Erwartungen an eine nachhaltige Integration in den Schweizer Arbeitsmarkt.

Folgende Voraussetzungen müssen zudem kumulativ erfüllt sein:

  • Die Zulassung muss dem gesamtwirtschaftlichen Interesse der Schweiz entsprechen. 
  • Bewilligt werden können nur Führungskräfte, Spezialistinnen und Spezialisten sowie anderweitig qualifizierte Arbeitskräfte. 
  • Der Inländervorrang muss gewahrt sein. Es muss also nachgewiesen werden, dass keine geeigneten inländischen Arbeitskräfte für die Stelle gefunden werden konnten. Vorrang geniessen Schweizerinnen und Schweizer, EU/EFTA-Staatsangehörige, Niedergelassene sowie zur Erwerbstätigkeit berechtigte Ausländerinnen und Ausländer und vorläufig Aufgenommene.
  • Arbeitgebende haben die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen einzuhalten.

So beantragen Arbeitgebende eine Bewilligung

Arbeitgebende müssen vor dem Stellenantritt bei der zuständigen Behörde im Arbeitskanton (dort wo die Erwerbstätigkeit stattfindet) ein Beschäftigungsgesuch stellen. Findet der Einsatz im Kanton Solothurn statt, müssen Sie als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin das Gesuchsformular auf der rechten Spalte ausfüllen und zusammen mit den darauf aufgeführten Unterlagen unterschrieben per Post an uns zusenden.