Probezeit richtig einsetzen
Umgang mit der Probezeit
Facts: Die Probezeit dient dazu, dass sich die lernende Person und die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner von der richtigen Berufswahl sowie von der richtigen Lernenden- bzw. Lehrbetriebswahl überzeugen können. Die Festlegung der Probezeit erfolgt im Lehrvertrag. Sie darf nicht weniger als einen Monat und nicht mehr als drei Monate betragen (OR Art. 344a Abs. 3). In der Regel wird eine Probezeit von drei Monaten vereinbart.
Best Practice: Vor Ablauf der Probezeit sollte mit der lernenden Person und allenfalls der gesetzlichen Vertretung das Gespräch gesucht und eine erste Standortbestimmung vollzogen werden. Die Beobachtungen aus der Probezeit werden idealerweise in einem kurzen Probezeitbericht festgehalten. Der Übertritt von der Probezeit in das «reguläre» Lehrverhältnis sollte von der Berufsbildnerin oder dem Berufsbildner aktiv kommuniziert werden, da dies ein erster Meilenstein im Lehrverhältnis darstellt. Auch darf der lernenden Person durchaus zum «Bestehen» der Probezeit gratuliert werden.
Probezeitverlängerung
Facts: Falls nötig kann durch Abrede der Parteien und unter Zustimmung der kantonalen Behörde die Probezeit ausnahmsweise einmalig bis auf höchstens sechs Monate verlängert werden (OR Art. 344a Abs. 4). Die Probezeitverlängerung muss vor Ablauf der ursprünglichen Probezeit schriftlich zwischen den Parteien vereinbart und dem Amt für Berufsbildung, Mittel- und Hochschulen (ABMH) zur Genehmigung eingereicht werden.
Best Practice: Mit der Probezeitverlängerung muss immer auch eine schriftliche Zielvereinbarung erfolgen, damit festgehalten wird, in welchen Punkten Verbesserungen erwartet werden. Zeichnet sich eine Probezeitverlängerung ab, stehen Ihnen die Berufsinspektorinnen und Berufsinspektoren der Abteilung Berufslehren des ABMH für Beratungen zur Verfügung.
Auflösung Lehrvertrag innerhalb der Probezeit
Facts: Während der Probezeit kann der Lehrvertrag mit sieben Tagen Kündigungsfrist von beiden Parteien jederzeit und ohne Angaben von Gründen aufgelöst werden (OR Art. 346 Abs. 1). Die Auflösung muss schriftlich erfolgen. Das ABMH ist sofort schriftlich über die Auflösung zu orientieren.
Best Practice: Lehrvertragsauflösungen können vermieden werden, wenn bei schwierigen Situationen frühzeitig mit den beratenden Stellen, wie dem Berufsinspektorat des ABMH, Kontakt aufgenommen wird – auch bereits während der Probezeit. Sollte die Auflösung dennoch unvermeidbar sein, stehen Ihnen die Berufsinspektorinnen und Berufsinspektoren betreffend Abwicklung sowie weiterem Vorgehen und Anschlusslösungen zur Verfügung.
Berufszuteilungsliste Lehraufsicht
Die Berufszuteilungsliste gibt Auskunft über die Zuständigkeiten der Berufsinspektorinnen und Berufsinspektoren. Link Berufszuteilungsliste