Geschäftsöffnungszeiten

Die Öffnungszeiten für Geschäfte wird in § 5 des Wirtschafts- und Arbeitsgesetz vom 08. März 2015 (WAG; BGS 940.11) für das ganze Kantonsgebiet einheitlich geregelt:

Geschäfte dürfen von 5 Uhr bis 18.30 Uhr geöffnet sein. Sie können einen Werktag pro Woche bezeichnen, ausgenommen vor Sonn- und Feiertagen, an dem sie die Öffnungszeiten bis höchstens 21 Uhr hinausschieben. An Samstagen sind die Geschäfte um 18 Uhr zu schliessen. Am 24. Dezember sowie am 31. Dezember sind die Geschäfte um 16 Uhr zu schliessen. An Ruhetagen dürfen die Geschäfte nicht geöffnet werden.

 

Laut § 6 WAG gelten die Öffnungszeiten für folgende Geschäfte nicht:

  • Kioske und Betriebe für Reisende wie namentlich Tankstellenshops mit einer Verkaufsfläche bis zu 120 m²;
  • Tankstellen und Garagen zur Versorgung von Fahrzeugen mit Betriebsstoffen sowie für die Aufrechterhaltung eines Pannen-, Abschlepp- und damit verbundenen Reparaturdienstes
  • Apotheken zur Aufrechterhaltung des Notfalldienstes
  • Museen und Ausstellungsbetriebe
  • Krankenanstalten und Kliniken sowie Heime und Internate
  • Bestattungsbetriebe für unaufschiebbare Verrichtungen
  • Zoologische Gärten, Tiergärten und Tierheime
  • Theater, Konzerthäuser, Film-, Zirkus- sowie Schaustellungsbetriebe
  • Sport- und Freizeitanlagen, Skilifte und Luftseilbahnen sowie Campingplätze
  • Gastgewerbebetriebe, Take-away/Imbiss-Betriebe und Beherbergungsbetriebe nach § 4 Absatz 3 Buchstaben a und b WAG; für diese gelten die Öffnungszeiten gemäss §§ 19 ff WAG.
  • offene Verkaufsstände an Märkten
  • Waren- und Dienstleistungsautomaten
  • Direktverkauf von eigenen Produkten in landwirtschaftlichen Betrieben
  • Nebenbetriebe von Eisenbahnen
  • offene Verkaufsstände für wohltätige, kulturelle und gemeinnützige Zwecke ausserhalb einer ständigen Verkaufsstelle oder im Rahmen von Veranstaltungen.

 

Folgende Geschäfte dürfen an sämtlichen Ruhetagen von 8 Uhr bis 18 Uhr geöffnet werden (§7WAG):

  • Bäckereien, Konditoreien und Confiserien
  • Blumenläden
  • Lebensmittelgeschäfte

Sämtliche Geschäfte dürfen an folgenden, maximal vier Sonntagen geöffnet werden:

an den zwei dem 24. Dezember jeweils vorangehenden Sonntagen (Adventsverkäufe); und an maximal zwei vom Regierungsrat zu bezeichnenden Sonntagen, die dem Saisonverkauf dienen (Saisonverkäufe).

 

Die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen Ausnahmen von § 5 bewilligen (§8 WAG).

Ausnahmen von ordentlichen Geschäftsöffnungszeiten

Bewilligung Ausstellung, Fahrzeugausstellung, Tag der offenen Tür

Beschreibung

Um ausserhalb der ordentlichen Geschäftsöffnungszeiten die Verkaufsaktivität zu betreiben bzw. das Geschäft zu öffnen, muss eine Ausnahmebewilligung vorliegen. § 3 der Vollzugsverordnung zum Wirtschafts- und Arbeitsgesetz vom 22. September 2015 (VWAG; BGS 940.12)

Formulare

Gesuchsformular

 

Hinweis

Falls an der Veranstaltung Speisen und Getränke gegen Entgelt abgegeben werden, wenden Sie sich an die Einwohnergemeinde, in welcher die Veranstaltung stattfindet, um eine Anlassbewilligung zu erhalten.