Der Bundesrat beabsichtigt mit den Änderungen einerseits eine Effizienzsteigerung im stationären Bereich von Spitälern. Der Vergleichsmassstab (Benchmark) für stationäre Behandlungskosten soll künftig beim 25. Perzentil festgelegt werden. Dies würde dazu führen, dass 75 Prozent der Spitäler für ihre Dienstleistungen einen nicht kostendeckenden Tarif erhalten. Andererseits möchte der Bundesrat detaillierte, national vereinheitlichte Kriterien für die Planung von Spitälern, Geburtshäusern und Pflegeheimen erlassen.
Der Regierungsrat lehnt – in Übereinstimmung mit der Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) – beide vorgeschlagenen Änderungen des Bundesrats ab. Im Bereich der stationären Spitaltarife fehlt es an einer verfassungsmässigen Kompetenz des Bundes. Es ist vielmehr die Aufgabe der Kantone, die zwischen den Leistungserbringern und den Krankenversicherern ausgehandelten Tarife zu prüfen und zu genehmigen. Bei Uneinigkeit der Verhandlungspartner können die Kantone nötigenfalls auch einen Tarif verbindlich festsetzen. Mit der Festlegung des Benchmarks beim 25. Perzentil würde die Spitalversorgung in Zukunft nahezu ausschliesslich über das Kostenkriterium gesteuert werden. Dies würde auch effizient arbeitenden Spitälern eine kostendeckende Leistungserbringung sowie die Vornahme von notwendigen betrieblichen Investitionen weitgehend verunmöglichen.
Der Regierungsrat befürchtet einen Abbau in der Behandlungsqualität zulasten der Bevölkerung. Der hohe Stellenwert einer bedarfsgerechten Gesundheitsversorgung zeigt sich aktuell im Rahmen der Corona-Pandemie in eindrücklicher Weise.
Die Änderungen im Bereich der Planung von Spitälern, Geburtshäusern und Pflegeheimen weisen aus Sicht des Regierungsrats nur einen beschränkten Mehrwert auf. Sie beschneiden hingegen die verfassungsmässigen Kompetenzen der Kantone im Bereich der stationären Gesundheitsversorgung.