Hintergrund: In der Wintersession hat das Bundesparlament Änderungen des Covid-19-Gesetzes beschlossen. Entsprechend hat am 18. Dezember 2020 der Bundesrat die angepasste Covid-19-Kulturverordnung verabschiedet. So werden auch in der kantonalen Rechtssetzung Anpassungen nötig, um die Umsetzung der Unterstützungsmassnahmen sicherzustellen und die benötigten Mittel bereitzustellen.
Konkret: Die kantonale Verordnung zur Umsetzung des Covid-19-Gesetzes, die der Regierungsrat am 25. November 2020 beschlossen hat, muss angepasst werden. Ebenso muss das für die Gesuchsbearbeitung zuständige Amt für Kultur und Sport die Umsetzung überarbeiten. Neue Gesuche von Kulturunternehmen und Kulturschaffenden für Unterstützungsbeiträge können deshalb voraussichtlich erst ab Januar 2021 eingereicht werden. Die Gesuchsformulare und Merkblätter werden auf der Webseite corona.so.ch des Kantons unter der Rubrik «Kultur und Sport» aufgeschaltet.
Schadenszeitraum: Die Unterstützungsmassnahmen der ersten Phase haben Schäden im Zeitraum vom 28. Februar bis 31. Oktober 2020 gedeckt. Die angepasste Covid-19-Kulturverordnung setzt die Unterstützungsmassnahmen bis Ende 2021 fort. Weil der Kanton Solothurn ein Verordnungsveto mit einer Einspruchsfrist kennt, wird die Bearbeitung der Gesuche zeitlich versetzt vollzogen.
Und ausserdem: Als zusätzliche Massnahme zur Unterstützung von Solothurner Kunstschaffenden hat der Regierungsrat dem Antrag des kantonalen Kuratoriums für Kulturförderung stattgegeben und am 1. Dezember 2020 beschlossen, den Beitrag aus dem Lotteriefonds für Werkankäufe im Jahr 2021 von 150'000 Franken auf 200'000 Franken zu erhöhen. Damit reagiert der Regierungsrat auf die finanzielle Situation für bildende Künstlerinnen und Künstler, die sich aufgrund der Corona-Pandemie gravierend verschlechtert hat.