Dezember 2020

Nachbesserungen bei der Reorganisation des Zollwesens gefordert

  • 15.12.2020

er Bund will die Eidgenössische Zollverwaltung in ein neues Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) überführen. Zudem soll der Personen- und Warenverkehr weiter digitalisiert werden. Die Regierung begrüsst die Digitalisierungsabsichten, lehnt jedoch den Entwurf zum neuen Bundesgesetz ab: Die Aufgaben des neuen BAZG sind ungenügend geregelt, was die Rechtssicherheit gefährdet.

Dem Schweizer Zollwesen stehen grosse Veränderungen bevor: Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV), bestehend aus Zoll und dem uniformierten, bewaffneten Grenzwachtkorps (GWK), soll zu einem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherung (BAZG) umstrukturiert werden. Das Zollrecht soll modernisiert und vereinfacht, und die Prozesse im Personen- und Warenverkehr sollen digitalisiert werden. Die Regierung des Kantons Solothurn begrüsst diese Bestrebungen: Tiefere Kosten führen zu einer Entlastung des import- und exportorientierten Handels.

Keine Polizeiaufgaben für das BAZG

In wesentlichen Punkten lehnt die Regierung den Entwurf zum neuen BAZG-Vollzugsaufgabengesetz jedoch ab. Im Unterschied zur EZV soll das BAZG neu Sicherheitsaufgaben der Polizei wahrnehmen. Über die Gründe für diese Aufgabenerweiterung informiert der Bund nicht. Zudem werden die Aufgaben und Befugnisse des BAZG ungenügend geregelt, wodurch die Rechtssicherheit gefährdet ist. Es besteht das Risiko konkurrierender Zuständigkeiten von BAZG und den Polizeibehörden. Die Gewissheit über die Zuständigkeit der jeweiligen Behörde ist für die Rechtsunterworfenen jedoch von grundlegender Bedeutung, weshalb die Regierung die nötigen Präzisierungen fordert. Die zu wenig klar definierten Regelungen und die vorgeschlagene Erweiterung der räumlichen Zuständigkeit des BAZG könnten die kantonale Polizeihoheit untergraben. Die Regierung hält entschieden fest, dass auf Kantonsgebiet grundsätzlich die Polizei für die Erfüllung sicherheits- und gerichtspolizeilicher Aufgaben zuständig ist, nicht das BAZG. Aufgaben, zu deren Erfüllung beispielsweise ein Profiling unter Verwendung besonders schützenswerter Personendaten erforderlich ist, obliegen der Polizei und dem Nachrichtendienst, welche die rechtsstaatlichen und datenschutzrechtlichen Grenzen zu wahren haben.

Klare Beschränkung auf Kernaufgaben des Zollwesens gefordert

Das BAZG soll sich grundsätzlich auf Massnahmen beschränken, die einen Bezug zum Grenzübertritt haben. Die heutige EZV ist keine Strafverfolgungsbehörde, weshalb es die Regierung ablehnt, dem BAZG weitreichende gerichtspolizeiliche Befugnisse zu erteilen. Sollte das BAZG dennoch mit der Verfolgung nichtabgaberechtlicher Delikte beauftragt werden, müsste ausschliesslich die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) anwendbar sein. Die Regierung fordert für das BAZG unmissverständlich die Geltung derselben Bestimmungen, wie sie auch von der Polizei einzuhalten sind.

Weiter wird die unveränderte Übernahme der geltenden Bestimmung betreffend Einsatz von Kameras für die automatisierte Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung zur Überwachung des Grenzraums durch das BAZG von der Regierung begrüsst. Die Massnahme dient der effizienten Erfüllung der eigentlichen Aufgaben des BAZG, muss aber auf den originären Aufgabenbereich der Zollverwaltung beschränkt bleiben.