Hintergrund: Gemäss Gesetz gilt der Grundsatz, dass Krankenkassenprämien den Kosten entsprechen müssen. Für Krankenkassen ist es jedoch schwierig, die Kosten im vornherein abzuschätzen, und so die Prämien möglichst präzise festzulegen. Deshalb dürfen sie angesparte Reserven abbauen und zu hohe Prämienausgaben ausgleichen, um nachträglich ein Gleichgewicht von Prämien und Kosten zu gewährleisten.
Diese Instrumente sollen jedoch nur in Ausnahmefällen zum Einsatz kommen. Zudem enthalten sie gewisse Fehlanreize: So wurde die Aussicht auf eine Rückzahlung als Marketinginstrument eingesetzt. Eine solch kommerzielle Nutzung des Mechanismus entspricht nicht der Absicht des Gesetzgebers.
Der Bundesrat präsentiert deshalb eine Vorlage zur Anpassung der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV; SR 832.121), mit der die Voraussetzungen präzisiert und die Fehlanreize behoben werden sollen.
Der Solothurner Regierungsrat begrüsst in seiner Stellungnahme die geplante Anpassung. Besonders befürwortet er die Regelung, dass zum Abbau von Reserven die Prämien für das Folgejahr knapp kalkuliert werden dürfen. Dadurch wird nicht nur eine Verwendung der Instrumente für kommerzielle Zwecke verhindert, sondern auch das Prämienwachstums eingedämmt.