Die Erwachsenenschutzbehörde ist grundsätzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Besteht allerdings ein überwiegendes Interesse, kann ein Gesuch um Auskunft gestellt werden. Die Einzelheiten dazu will der Bund jetzt regeln. Der Regierungsrat ist grundsätzlich einverstanden, weist aber auf drei Punkte hin.
Januar 2020
Auskunft zu Massnahmen des Erwachsenenschutzes
- 14.01.2020