Mit dem dringlichen Covid-19-Gesetz soll der Bundesrat die von ihm bislang angeordneten Massnahmen im Zusammenhang mit dem Coronavirus, soweit erforderlich, fortführen können. Das Gesetz sieht insbesondere in den zentralen Bereichen Epidemiologie, Ausländer- und Asylrecht, Verfahrensrecht und Insolvenzrecht sowie im Kultur- und Arbeitslosenbereich die notwendigen Handlungsinstrumente vor. Die Geltungsdauer des Covid-19-Gesetzes soll bis am 31. Dezember 2022 befristet werden.
Der Regierungsrat begrüsst den Gesetzesentwurf und die geplante breitere demokratische Abstützung der vom Bundesrat bislang im Zusammenhang mit dem Coronavirus erlassenen Massnahmen. Es handelt sich um einen schlanken, übersichtlichen Gesetzesentwurf, welcher die zentralen Aspekte in Bezug auf das Coronavirus regelt. Ebenso erachtet der Regierungsrat die vorgesehene Befristung der Vorlage als sinnvoll. Es sollte aber regelmässig geprüft werden, ob vereinzelte Vorschriften punktuell anzupassen sind oder die Geltungsdauer der Vorlage zu verkürzen bzw. nötigenfalls zu verlängern ist.
Jedoch sollen die Kantone nach Auffassung des Regierungsrats vom Bund nicht einzig in Bezug auf Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie «angehört» werden. Vielmehr sind die Kantone bei sämtlichen, kantonale Zuständigkeiten betreffenden Regelungsbereichen jeweils vorgängig «miteinzubeziehen». Des Weiteren sollen die Kantone für ihr Gebiet bei Bedarf von Bestimmungen des Bundes abweichende Vorschriften erlassen können.
Die Einschätzung, welche medizinischen Tätigkeiten verboten oder eingeschränkt und welche Massnahmen zur Behandlung von Covid-19-Erkrankungen und weiteren medizinischen Fällen getroffen werden sollen, hat nach Ansicht des Regierungsrats auch in einer besonderen Lage stets durch die Kantone zu erfolgen. Der Bund soll solche Massnahmen nur während einer ausserordentlichen Lage anordnen können. In diesem Fall hat sich der Bund an den damit verbundenen finanziellen Auswirkungen zu beteiligen.
Der Regierungsrat regt ausserdem an, in der Vorlage ebenfalls Bestimmungen zur Ausübung der politischen Rechte vorzusehen. Der Bundesrat sollte insbesondere dazu ermächtigt werden, die Stimmabgabe an der Urne in eidgenössischen Angelegenheiten vorübergehend auszusetzen.