Juni 2020

Zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer

  • 30.06.2020

Der Regierungsrat begrüsst, dass der Bund mit einer Gesetzesänderung sowohl den Fremdkapitalmarkt als auch den Sicherungszweck der Verrechnungssteuer stärken will. 

Die Verrechnungssteuer ist eine vom Bund erhobene Quellensteuer in der Höhe von 35 Prozent. Sie wird u.a. auf Zinsen, Kundenguthaben und Beteiligungserträgen erhoben. Die Schuldner (beispielsweise die Emittentin einer Obligation) richten somit nur 65 Prozent der Erträge der Anlegerin oder dem Anleger aus, der Rest überweisen sie der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV). Im geltenden System sind diejenigen Schuldner steuerpflichtig, die ihren Sitz in der Schweiz haben. Auf Erträgen von ausländischen Schuldnern fällt hingegen keine Verrechnungssteuer an. 

Der Schwerpunkt der Teilrevision des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer (VStG) besteht im Wechsel zum sog. Zahlenstellenprinzip für Zinserträge und einer Aufhebung der Umsatzabgabe auf inländischen Obligationen. Die Verrechnungssteuer soll neu von der Zahlstelle der Anlegerin oder des Anlegers (z.B. die Bank, wo die Obligationen gehalten werden) abgeführt werden. Die Reform umfasst ferner auch indirekt erwirtschaftete Zinserträge. 

Der Regierungsrat begrüsst in seiner Stellungnahme die geplanten Änderungen, weist aber auf die zusätzlichen finanziellen Risiken der Kantone und den erheblichen Umsetzungsaufwand für die Kantone hin. Hier sind mit den Kantonen geeignete Lösungen zu erarbeiten.