Die Koordination der Sozialversicherungen zwischen der Schweiz und den EU- und EFTA-Mitgliedstaaten wurde überarbeitet. Aufgrund der Modernisierung sind Anpassungen im nationalen Recht notwendig: Einerseits ist zu regeln, welche Stellen die Aufgaben als zuständige Behörden, Verbindungsstellen und zuständige Träger im internationalen Verhältnis wahrnehmen. Andererseits ist im Freizügigkeitsabkommen Schweiz–EU vorgesehen, dass der derzeit in Papierform erfolgende Datenaustausch durch einen elektronischen Datenaustausch ersetzt wird.
Die mitwirkenden Staaten sind verpflichtet die nötige Infrastruktur zur Verfügung zu stellen und mindestens eine elektronische Zugangsstelle einzurichten, welche die Weiterleitung von elektronischen Nachrichten vom und ins Ausland ermöglicht. Gleichzeitig werden die Gebühren festgelegt, welche für die Finanzierung dieser Infrastruktur zu erheben sind.
Damit der elektronische Austausch mit dem Ausland funktionieren kann, muss auch der innerschweizerische Datenaustausch elektronisch durchgeführt werden. Dafür werden entsprechende Fachapplikationen entwickelt, für welche klare gesetzliche Grundlagen zum Datenschutz vorhanden sein müssen. Diese Grundlagen werden neu in der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) geregelt.
Infolge der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und aus Gründen der Organisationspraxis ist im Bereich des Rückgriffsrechts bzw. des Regresses einerseits der Begriff des Gesamtgläubigers zu ersetzen, da es sich bei einer Mehrzahl von Regressgläubigern weder um eine Gesamt- noch um eine Solidarbürgschaft handelt. Neu muss von einer einfachen Teilgläubigerschaft gesprochen werden. Das Bundesamt für Sozialversicherungen behält sich andererseits in jedem Fall vor, bei der Geltendmachung der Ansprüche selbst mitzuwirken, obwohl die Mitwirkung an die kantonalen Ausgleichskassen, die Schweizerische Ausgleichskasse oder die IV-Stellen übertragen werden kann.
Der Regierungsrat erkennt die Notwendigkeit der Anpassungen in der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts und stimmt diesen uneingeschränkt zu. Insbesondere unterstützt der Regierungsrat die Bestrebungen, dass der internationale Datenaustausch neu in elektronischer Form sichergestellt werden soll.