Mai 2020

Offene Stellen müssen wieder gemeldet werden

  • 28.05.2020

Ab dem 8. Juni sind Arbeitgeber und private Arbeitsvermittlungen verpflichtet, alle offenen Stellen, die unter die Stellenmeldepflicht fallen, zuerst den Regionalen Arbeitsvermittlungszentren RAV zu melden. Dies hat der Bundesrat gestern im Rahmen der COVID-19-Lockerungsmassen entschieden.

Am 25. März 2020 hatte der Bundesrat die Stellenmeldepflicht und alle damit verbundenen Aufgaben und Pflichten für Arbeitgebende und öffentliche Arbeitsvermittlungen vorübergehend aufgehoben. Diese Massnahme hat beispielsweise die Rekrutierungsprozesse für medizinisches Personal, die Pharmabranche, Landwirtschaft oder Logistik erleichtert.

Aufgrund der anhaltend tiefen Fallzahlen an Neuansteckungen hat der Bundesrat im Rahmen der COVID-19-Lockerungsmassnahmen Erleichterungen im Migrationsbereich, flankiert von der Wiedereinführung der Stellenmeldepflicht, beschlossen. Somit sind ab dem 8. Juni 2020 die Arbeitgebenden und privaten Arbeitsvermittlungen verpflichtet, alle offenen Stellen, die unter die Stellenmeldepflicht fallen, zuerst den Regionalen Arbeitsvermittlungszentren RAV zu melden. Nach Ablauf der fünftägigen Sperrfrist können die Stellenvakanzen öffentlich publiziert werden.

Unter die Stellenmeldepflicht fallen beispielsweise Hilfskräfte aus den Bereichen Landwirtschaft, Produktion, Bau, Transportwesen und Logistik sowie der Gastronomie. Die meldepflichtigen Berufsarten sind unter der Homepage www.arbeit.swiss detailliert aufgeführt.

Das RAV Vermittlung in Solothurn steht für weitere Informationen unter der Telefonnummer 032 627 96 80 oder E-Mail vermittlung@awa.so.ch zur Verfügung.