Im Rahmen der Vernehmlassung zum landwirtschaftlichen Verordnungspaket 2020 unterbreitet der Bund Änderungen an insgesamt 20 Verordnungen und Erlassen zur Stellungnahme. Zum grösseren Teil handelt sich um geringfügige Optimierungen des agrarpolitischen Instrumentariums. Diesen kann der Regierungsrat mehrheitlich ohne Vorbehalt zustimmen.
Infrastruktur erhalten und Finanzierung vereinfachen
In seiner Antwort an das Departement für Wirtschaft Bildung und Forschung WBF macht der Regierungsrat klar, dass die Infrastrukturerhaltung im ländlichen Raum von zentraler Bedeutung für existenzfähige landwirtschaftliche Unternehmen ist und bleiben muss. Er stimmt deshalb der geplanten Unterstützung von baulichen Massnahmen zur Verwirklichung ökologischer Ziele und von Erschliessungsleitungen für digitale Daten in peripheren Gebieten zu.
Investitionshilfen für bauliche Massnahmen sind an die Selbstbewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes sowie an das Eigentum an einer Liegenschaft gebunden. Neu soll die Kreditvergabe auch an Eigentümerinnen und Eigentümer möglich sein, deren Betrieb nicht sie selber, sondern ihre Ehepartner bzw. Ehepartnerin bewirtschaften. Damit trägt der Bund den vielfältigen Betriebsformen Rechnung, was der Regierungsrat ausdrücklich begrüsst.
Prozedere vereinfachen, Bundesbeiträge auslösen
Mit den geplanten Änderungen in der Strukturverbesserungsverordnung werden administrative Vereinfachungen für die gesuchstellenden Betriebe umgesetzt. Die nachfolgenden Prozesse zwischen Kantonen und Bund sind aus Sicht des Regierungsrates aber nach wie vor zu aufwändig, zum Beispiel der Umfang der an den Bund zu liefernden Daten. Der Regierungsrat verlangt deshalb, dass die für den Bund unverzichtbaren Daten von Bund und Kantonen gemeinsam definiert werden.
Der Regierungsrat stellt zudem fest, dass bei umfassenden, gemeinschaftlichen Strukturverbesserungsvorhaben die federführenden Gremien der Flurgenossenschaften enorm gefordert sind. Er schlägt deshalb eine Ergänzung der Strukturverbesserungsverordnung vor, die es den Trägerschaften ermöglicht, für den Beizug von zusätzlicher professioneller Unterstützung Bundesbeiträge auszulösen.