In gewöhnlichen Zeiten haben Mitarbeitende auf Abruf keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Mit einer Änderung der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung will der Bundesrat die Möglichkeit schaffen, auch an diese Personengruppe unter bestimmten Voraussetzungen, z. B. unbefristetes Arbeitsverhältnis, Kurzarbeitsentschädigung zu entrichten. Dadurch soll vermieden werden, dass die betroffenen Personen arbeitslos werden oder gar in die Sozialhilfe abrutschen.
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn unterstützt die Anpassung der entsprechenden Verordnung vollumfänglich.