Die epidemiologische Gesamtsituation bleibt sehr labil. Während den kommenden Herbst- und Wintermonaten werden sich die Menschen zudem wieder vermehrt in Innenräumen aufhalten, was die Verbreitung des Coronavirus begünstigen wird. Der Kanton Solothurn verlängert deshalb die Allgemeinverfügung über zusätzliche Massnahmen zur Eindämmung des Coronavirus bis Ende Jahr.
In drei Bereichen sind dabei jedoch kleinere Lockerungen vorgesehen:
- Restaurants werden von der Pflicht zur Beschränkung der maximalen Anzahl von gleichzeitig anwesenden Gästen auf 100 Personen ausgenommen.
- Dasselbe gilt für private, nicht in öffentlich zugänglichen Einrichtungen oder Betrieben stattfindende Veranstaltungen bis 300 Personen bei denen die anwesenden Personen den Organisierenden bekannt sind.
- Mit Einkaufseinrichtungen und Märkten vergleichbare Anlässe (z.B. Messen und Gewerbeausstellungen) gelten künftig nicht mehr als Veranstaltungen.
Grossveranstaltungen wieder erlaubt
Ab dem 1. Oktober 2020 sind Grossveranstaltungen mit über 1'000 Personen wieder erlaubt. Diese sind jedoch mit strengen Auflagen (Schutzkonzept etc.) verbunden und es braucht dafür in jedem Fall eine Bewilligung des Departements des Innern. Die fachliche Beurteilung der Gesuche erfolgt durch das interdisziplinäre Team «Fachdialog Veranstaltungen» des Fachstabs Pandemie. Die epidemienrechtliche Bewilligung ist eine zwingende Voraussetzung für die Erteilung der gastwirtschaftlichen Anlassbewilligung durch die Gemeinde.
Weitere Informationen
Unter corona.so.ch/wirtschaft/betriebe-und-veranstaltungen/ finden Sie aktuell folgende Dokumente:
- Die Allgemeinverfügung vom 25. September 2020
- Das FAQ zur Allgemeinverfügung vom 25. September 2020
Anfang nächster Woche folgen:
- Das Formular zur Bewilligung von Grossanlässen
- Das Merkblatt zum Formular zur Bewilligung von Grossanlässen
Es gelten folgende Regelungen
Bars und Clubs
- In den Gästebereichen von Bars und Clubs dürfen gleichzeitig maximal 100 Gäste anwesend sein, wenn die Konsumation nicht ausschliesslich sitzend (an einem fest zugewiesenen Platz) erfolgt und wenn weder der Abstand von 1.5 Metern eingehalten (>15 Minuten) noch Schutzmassnahmen ergriffen werden können.
- Bars und Clubs können mehrere räumlich klar getrennte Gästebereiche mit je maximal 100 Personen betreiben.
- Ausserhalb der betreffenden Gästebereiche muss, sofern die Möglichkeit einer Durchmischung besteht, entweder der Mindestabstand eingehalten oder eine Schutzmaske getragen werden.
Veranstaltungen
- Organisatorinnen und Organisatoren von öffentlichen Veranstaltungen mit über 100 bis 1’000 Besucherinnen und Besuchern bzw. Teilnehmenden haben, sofern weder der erforderliche Abstand von 1.5 Meter eingehalten (>15 Minuten) noch Schutzmassnahmen ergriffen werden können, eine Unterteilung in Steh- oder Sitzplatzsektoren mit maximal 100 Personen vorzunehmen.
- Es macht keinen Unterschied, ob die Veranstaltung drinnen oder draussen stattfindet.
- Ausserhalb der Steh- und Sitzplatzsektoren (z.B. Eingangsbereich, sanitäre Anlagen) muss, sofern die Möglichkeit einer Durchmischung besteht, entweder der Mindestabstand eingehalten oder eine Schutzmaske getragen werden.