Hintergrund: Am 27. Juni 2020 hielt sich eine positiv auf COVID-19 getestete Person trotz einer bis und mit 1. Juli 2020 angeordneten Isolationsmassnahme an zwei Veranstaltungen in Grenchen auf. Nach dem Vorfall reichte der Rechtsdienst des Departements des Innern bei der Staatsanwaltschaft eine Strafanzeige gegen die betreffende Person ein. Im Anschluss daran leitete deren Rechtsanwalt ein Aufsichtsbeschwerdeverfahren beim Departement des Innern ein: Darin macht er angebliche Fehlinformationen geltend, die das Contact Tracing-Team des Gesundheitsamts der unter Isolation stehenden Person telefonisch übermittelt haben soll.
Aufsichtsbeschwerde abgewiesen
Das Departement des Innern hat den Fall geprüft und hält als Ergebnis seiner Abklärungen fest, dass dem Contact Tracing-Team kein Fehlverhalten anzulasten ist. Dementsprechend weist es die Aufsichtsbeschwerde ab.
Die betreffende Person hatte sich am 22. Juni 2020 testen lassen – mit positivem COVID-19-Testresultat. Am darauffolgenden Tag legte eine ärztliche Person des Kantonsärztlichen Dienstes die Dauer der Isolation aufgrund des unklaren bzw. nicht mit Sicherheit feststellbaren Auftretens der ersten Symptome bis und mit 1. Juli 2020 verbindlich fest. Dies stimmt auch mit dem vom behandelnden Arzt, der den COVID-19-Test durchgeführt hatte, festgelegten Datum des Symptombeginns überein.
Gemäss eigener Aussage habe sich die in Isolation befindliche Person einen Tag nach der Anordnung bei der zuständigen Mitarbeiterin des kantonalen Contact Tracing-Teams über die Restdauer der Quarantäne erkundigt. Dabei habe sie einerseits angegeben, bereits wieder symptomfrei zu sein und andererseits, erste Symptome bereits am 16. Juni 2020 wahrgenommen zu haben. Die Person stellt sich nun auf den Standpunkt, sie sei dahingehend informiert worden, dass die Isolation bei dieser Ausgangslage bereits am 26. Juni 2020 ende.
Die Qualitätsvorgaben des kantonalen Contact Tracings-Teams sehen vor, während der regelmässigen Telefonkontakte mit isolierten Personen wesentliche Auffälligkeiten, Neuerungen und Ereignisse stets in Form von Gesprächsnotizen zu dokumentieren. Eine solche Notiz wurde anlässlich des Gesprächs mit der betroffenen Person jedoch nicht erstellt. Aufgrund der standardisierten Prozesse innerhalb des Contact Tracing-Teams kann somit ausgeschlossen werden, dass der betroffenen Person ein früheres Isolationsende mündlich bestätigt wurde. Ausserdem kann die Isolationsdauer bei verändertem Krankheitsverlauf nur nach Rücksprache mit einer Arztperson des Kantonsärztlichen Dienstes angepasst werden. Ebenso ist nach einer allfällig angepassten Anordnung zwingend eine neue Bestätigung per Mail angezeigt. Eine solche wurde der isolationsbrüchigen Person aber nicht zugestellt.