Nutzungsplanungen - Gestaltungs-/Erschliessungsplan

Gestützt auf Art. 47 Raumplanungsverordnung «hat die Behörde, welche die Nutzungspläne erlässt, der kantonalen Genehmigungsbehörde Bericht darüber zu erstatten, […] wie sie den Anforderungen des übrigen Bundesrechts, insbesondere der Umweltschutzgesetzgebung, Rechnung trägt». Nachfolgende Übersicht zeigt die wichtigsten, auf den verschiedenen Planungsstufen erforderlichen umweltrechtlichen Abklärungen. Berücksichtigt sind dabei die Umweltbereiche im Zuständigkeitsbereich des AfU (USG, GSchG).

Gestaltungspläne bezwecken eine architektonisch und hygienisch gute, der Umgebung angepasste Überbauung, Gestaltung und Erschliessung zusammenhängender Flächen. Erschliessungspläne regeln die Erschliessung der Bauzone. Sie müssen gewährleisten, dass im nachfolgenden Baubewilligungsverfahren die Umweltvorschriften eingehalten werden können. Bei Vorhaben, die eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern, richten sich die Abklärungen nach dem UVP-Handbuch des BAFU.

Luft

Verkehrs-, Landwirtschafts-, Industrie-/Gewerbe- und Wohnbauten verursachen Emissionen von Luftschadstoffen. Andererseits sind Bewohner, Mitarbeitende und Besucher der geplanten Anlage Immissionen ausgesetzt.

Massnahmen auf Stufe Gestaltungs-/Erschliessungsplan:

  • Abschätzen der durch das Vorhaben induzierten Emissionen/-Immissionen im Raumplanungsbericht
  • Festlegen von emissionsbegrenzenden Massnahmen in den Sonderbauvorschriften, z.B.
    - Verpflichtung zur Erstellung einer öV-Haltestelle bzw. einer Fusswegverbindung zu einer öV-Haltestelle
    - Festlegung der maximal zulässigen Parkplatzzahl unter Berücksichtigung der öV-Erschliessungsgüte
    - optimaler Anschluss ans Langsamverkehrsnetz
    - Verkehrsmanagement
  • Erstellen eines Mobilitätskonzepts

Weiterführende Informationen / Grundlagen:

Lärm

Verkehrs-, Industrie-/Gewerbe- und Wohnbauten verursachen Lärm-Emissionen. Andererseits sind Bewohner, Mitarbeitende und Besucher der geplanten Analge Immissionen ausgesetzt.

Massnahmen auf Stufe Gestaltungs-/Erschliessungsplan:

  • Abschätzen der durch das Vorhaben induzierten Veränderungen von Lärm-Emissionen/-Immissionen (Raumplanungsbericht und/oder separates Gutachten)
  • Abschätzen der Immissionen, welche auf das Vorhaben einwirken (Raumplanungsbericht und/oder separates Gutachten) 
  • Verminderung Lärmemissionen / -immissionen durch optimale Gestaltung / räumliche Anordnung der Bauten
  • Festhalten der Pflicht zur Erstellung eines Lärmgutachtens in den Sonderbauvorschriften
  • Verbindliche Festlegung von Lärmschutzmassnahmen in den Sonderbauvorschriften
  • Auf die Klangqualität der öffentlichen Räume achten (akustische Gestaltung von Plätzen und Strassenräumen)

Nachgelagerte Schritte (Baubewilligungsverfahren):

  • Nachweis Einhaltung Planungs- / Immissionsgrenzwerte (Lärmgutachten)

Weiterführende Informationen / Grundlagen:

Nichtionisierende Strahlung

Bei geplanten Bauten und Anlagen, welche sog. «Orte mit empfindlicher Nutzung (OMEN)» darstellen oder die selber nichtionisierende Strahlung verursachen, muss sichergestellt werden, dass die jeweiligen Immissions- bw. Anlagegrenzwerte eingehalten werden.

Massnahmen auf Stufe Gestaltungs-/Erschliessungsplan:

  • Aufzeigen, ob und wie das Vorhaben von nichtionisierender Strahlung betroffen ist
  • Wenn das Vorhaben selbst nichtionisierende Strahlung verursacht:
    Aufzeigen welche «OMEN» betroffen sind

Nachgelagerte Schritte im Baubewilligungsverfahren:

  • Nachweis der Einhaltung der Anlagengrenzwerte an allen «OMEN»
  • Wenn das Vorhaben selbst nichtionisierende Strahlung verursacht:
    Nachweis der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte an allen Orten wo sich Personen aufhalten können

Weiterführende Informationen / Grundlagen:

Lichtemissionen

Lichtemissionen sollten für das Wohlbefinden der Menschen und nachtaktiver Tiere auf ein notwendiges Mass beschränkt werden.

Massnahmen auf Stufe Gestaltungs-/Erschliessungsplan:

  • Festlegen von Anforderungen zur Aussenbeleuchtung in den Sonderbauvorschriften, z.B.
    - Anzahl, Anordnung der Beleuchtung
    - Abschirmen nach oben
    - maximale Helligkeit und Lichtfarbe
    - Abschaltzeiten

Weiterführende Informationen / Grundlagen:

Oberflächengewässer / Hochwasserschutz

Bei der Planung eines Bauvorhabens sind der Gewässerraum und allfällige Hochwassergefahren zu berücksichtigen.

Massnahmen auf Stufe Gestaltungs-/Erschliessungsplan:

  • Einhalten des Gewässerraums durch das Bauvorhaben (idealerweise Darstellung in Plan)
  • Abstimmen der Freiraumplanung/Machbarkeitsstudie mit allfälligen Hochwasserschutz- und Revitalisierungsprojekten
  • Festlegen von Vorgaben zum Hochwasserschutz in den Sonderbauvorschriften (ggf. unter Beizug Gebäudeversicherung)

Weiterführende Informationen / Grundlagen:

Grundwasser

Im Gestaltungsplan ist die Konformität des Bauvorhabens mit den Anforderungen des Grundwasserschutzes sicherzustellen.

Massnahmen auf Stufe Gestaltungs-/Erschliessungsplan:

  • Sicherstellen Konformität mit Anforderungen Gewässerschutzbereich / Grundwasserschutzzone.
  • Abschätzen, ob das Vorhaben einen Einbau ins Grundwasser und/oder eine Grundwassernutzung erfordert.
  • Grundsätzlich ist der Mittlere Grundwasserspiegel als tiefstmögliche Fundationskote in den Sonderbauvorschriften festzuhalten.
  • Begründen der Notwendigkeit, falls der Mittlere Grundwasserspiegel unterschritten werden soll.
  • ggf. festlegen von Vorgaben zu allfälliger Grundwassernutzung (Wärme, Kühlen).

Weiterführende Informationen / Grundlagen:

Entwässerung, Wasserversorgung

Die Wasserversorgung und die Entwässerung müssen im Rahmen des Gestaltungsplans gestützt auf die grundeigentümerverbindlichen GWP und GEP aufgezeigt werden.

Zwingende Massnahmen auf Stufe Gestaltungs-/Erschliessungsplan:

  • Erarbeiten eines Wasserversorgungs- und Entwässerungskonzepts für den Perimeter des Gestaltungsplans
  • Sicherstellen ausreichender Retentions- und Versickerungsflächen
  • Regelung der Entwässerung / Wasserversorgung in den Sonderbauvorschriften
  • Sicherstellen der Löschwasserversorgung (in Absprache mit Solothurner Gebäudeversicherung)
  • Bei neuen Arealerschliessungen ist abzuklären, ob die Erarbeitung eines Teil-GEP/-GWP nötig ist

Weitere Massnahmen auf Stufe Gestaltungs-/Erschliessungsplan:

  • Je nach Bearbeitungstiefe: Erstellen eines Werkleitungsplans
  • Einbezug der Entwässerung in die Freiraumplanung (z.B. offene Wasserflächen als Gestaltungselemente, Retentionsvolmen und kühlende Elemente in Hitzeperioden)
  • Massnahmen zur Reduktion von nicht verschmutztem Abwasser (Regenwasser) in der Kanalisation; d.h. fördern der Versickerung sowie allenfalls Einleitung in Gewässer)
  • Berücksichtigen von Havariefällen bei Industrie-/Gewerbenutzung

Nachgelagerte Schritte im Baubewilligungsverfahren:

  • Einholen von allfälliger Versickerungs-/Einleitbewilligung

Weiterführende Informationen / Grundlagen:

Boden

Bei Bauvorhaben muss mit dem Boden so umgegangen werden, dass seine Fruchtbarkeit erhalten bleibt (Art. 6 der Verordnung über Belastungen des Bodens, VBBo) und dass abgetragener Boden wieder verwendet werden kann (Art. 7 VBBo).

Die Bodenschutzmassnahmen sind im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens festzulegen. Beträgt die Fläche des beanspruchten Bodens 5000 m2 oder mehr, so ist ein Bodenschutzkonzept zu erarbeiten. Die Pflicht zur Erarbeitung eines bodenschutzkonzeptes ist in den Sonderbauvorschriften zu verankern.

Weitere Informationen:

Belastete Standorte

Nach Art. 3 der Altlastenverordnung (AltlV) dürfen belastete Standorte durch die Erstellung oder Änderung von Bauten und Anlagen nur verändert werden, wenn a) sie nicht sanierungsbedürftig sind und durch das Vorhaben nicht sanierungsbedürftig werden; oder b) ihre spätere Sanierung durch das Vorhaben nicht wesentlich erschwert wird oder sie, soweit sie durch das Vorhaben verändert werden, gleichzeitig saniert werden. Zudem ist der Standort gestützt auf Art. 16 der Abfallverordnung (VVEA) und § 136 des kantonalen Gesetzes über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) zu untersuchen und für das auszuhebende belastete Material ein Entsorgungskonzept zu erstellen.

Der Nachweis nach Art. 3 AltlV wie auch die Untersuchung nach Art. 16 VVEA und § 136 GWBA müssen spätestens vor Erteilung der Baubewilligung vorgenommen werden. Dennoch ist es ratsam, gewisse Abklärungen (insb. sofern die historische und die technische Untersuchung des Standortes noch nicht stattgefunden haben) bereits im Rahmen der Erarbeitung des Gestaltungsplans durchzuführen. Zudem kann es sinnvoll sein, in den Sonderbauvorschriften auf die gesetzlichen Anforderungen zum Umgang mit dem belasteten Standorten zu verweisen.

Abfälle

Die Entsorgung von (Bau-)Abfällen ist auf Stufe Gestaltungs-/Erschliessungsplan in der Regel noch nicht relevant. Ein Entsorgungskonzept ist, wenn nötig, erst im Baugesuchsverfahren zu erstellen.

In gewissen Fällen können die Pflicht zur Erstellung eines Entsorgungskonzepts oder spezielle Vorgaben zum Umgang mit den Abfällen im geplanten Betrieb in den Sonderbauvorschriften verankert werden.

Störfallvorsorge, Anlagensicherheit

Liegt der Perimeter des Gestaltungs-/Erschliessungsplans in einem sog. Konsultationsbereich einer störfallrelevanten Anlage, so kann eine Zunahme der Personenzahl bei einem allfälligen Störfall zu einer Erhöhung der Zahl möglicher Opfer führen.

Massnahmen auf Stufe Gestaltungs-/Erschliessungsplan:

  • Ermittlung der Risikoveränderung innerhalb des Konsultationsbereichs
  • Festlegen von Massnahmen zur Risikoverminderung in den Sonderbauvorschriften
  • ggf. Ausschluss bestimmter Nutzungen (insb. schwer evakuierbare Einrichtungen wie Altersheime, Kinderkrippen etc.)

Beispiele von Massnahmen zur Risikoverminderung:

  • Abstand zur Störfallquelle
  • Abschirmung (z.B. Lärmschutzwände, geschlossene Fassaden)
  • Eingang, Balkone auf abgewandter Seite

Weiterführende Informationen / Grundlagen:

Gebietsfremde Organismen

Liegt das Vorhaben in einem Gebiet, das von gebietsfremden Organismen stark betroffen ist, und/oder sind gefährdete Flächen (insb. Ruderalflächen, Gewässer, Hecken etc.) oder eine lange Bauphase vorgesehen, ist in den Sonderbauvorschriften ein Konzept für die Bekämpfung von gebietsfremden Organismen (insb. Neophyten) festzulegen bzw. zu verlangen.