Nutzungsplanungen - Zonenplan

Gestützt auf Art. 47 Raumplanungsverordnung «hat die Behörde, welche die Nutzungspläne erlässt, der kantonalen Genehmigungsbehörde Bericht darüber zu erstatten, […] wie sie den Anforderungen des übrigen Bundesrechts, insbesondere der Umweltschutzgesetzgebung, Rechnung trägt». Nachfolgende Übersicht zeigt die wichtigsten, auf den verschiedenen Planungsstufen erforderlichen umweltrechtlichen Abklärungen. Berücksichtigt sind dabei die Umweltbereiche im Zuständigkeitsbereich des AfU (USG, GSchG).

Mit dem Zonenplan legt die Gemeinde Art und Ausmass der zulässigen Nutzung ihres Bodens fest. Dabei sind auch die umweltrechtlichen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen.

Luft

Die räumliche Anordnung von Verkehrs-, Landwirtschafts-, Industrie-/Gewerbe- und Wohnnutzungen beeinflusst die Belastung der Bevölkerung mit Luftschadstoffen.

Zwingende Massnahmen auf Stufe Zonenplan:

  • Beurteilung von Neueinzonungen und Aussiedlungen von Landwirtschaftsbetrieben hinsichtlich Geruchs-(FAT-)Abstände

Weitere Massnahmen auf Stufe Zonenplan:

  • Festlegen der maximalen Parkplatzzahlen bei verkehrsintensiven Anlagen, Einkaufs- und Logistikzentren (Richtplan, Planungsgrundsatz V-5.2).
  • Festlegen einer Pflicht für ein Mobilitätsmanagement für Betriebe ab einer definierten Grösse
  • Pflicht zur Erstellung und/oder zur Nutzung von Anschlussgeleisen bei Industriebetrieben (Richtplan, Planungsaufträge V-4.3 bis V-4.7)
  • Einführung einer Parkplatzbewirtschaftung für das gesamte Gemeindegebiet oder für einzelne publikumsintensive Anlagen (Richtplan, Planungsauftrag V-5.4)
  • Verbesserung des Parkplatzangebotes an Bahnhöfen und Haltestellen des öffentlichen Verkehrs beispielsweise durch neue oder erweiterte Anlagen für Park+Ride sowie Bike+Ride (Richtplan, Planungsauftrag V-5.4)
  • Optimierung der kommunalen Langsamverkehrsachsen
  • Lademöglichkeiten und Parkplätze für Elektrofahrzeuge schaffen

Weiterführende Informationen / Grundlagen:

Lärm

Die räumliche Anordnung von Verkehrs-, Industrie-/Gewerbe- und Wohnnutzungen beeinflusst die Lärmbelastung der Bevölkerung.

Zwingende Massnahmen auf Stufe Zonenplan:

  • Festlegen der Lärmempfindlichkeitsstufen
  • Nachweis der Einhaltung der Planungswerte bei Neueinzonungen

Weitere Massnahmen auf Stufe Zonenplan:

  • Vermeidung kritischer Nachbarschaften
  • Ausscheiden von Ruhezonen
  • Förderung öV-Anbindung, Fuss-/Veloverkehr
  • Verkehrsmanagement

Weiterführende Informationen / Grundlagen:

Nichtionisierende Strahlung

Nichtionisierende Strahlung, insbesondere verursacht durch Mobilfunkantennen, aber auch durch Hochspannungs- und Eisenbahnleitungen, stellt oftmals ein emotionales Thema dar.

Zwingende Massnahmen auf Stufe Zonenplan:

  • Überprüfung Anlagengrenzwerte bei Neueinzonungen

Weitere Massnahmen auf Stufe Zonenplan:

  • Regelung der Zulässigkeit von Mobilfunkantennen in den Zonenvorschriften (z.B. Kaskadenmodell)

Weiterführende Informationen / Grundlagen:

Lichtemissionen

In Zonenplänen kann der Schutz vor Lichtimmissionen verbindlich geregelt werden. 

Mögliche Massnahmen auf Stufe Ortsplanung:

  • Erarbeitung eines Beleuchtungskonzepts für die Gemeinde (Lichtfarbe)
  • Vorschriften zur Beleuchtung (Abschaltzeiten, Lichtfarbe) im Zonenreglement

Weiterführende Informationen / Grundlagen:

Oberflächengewässer / Hochwasserschutz

Im Rahmen der Ortsplanung ist der Raum zu sichern, der erforderlich ist, um Gewässer zu revitalisieren und Siedlungen und Infrastrukturen vor Hochwasser oder vor Oberflächenabfluss bei Starkregen zu schützen.

Zwingende Massnahmen auf Stufe Zonenplan:

  • Ausscheidung Gewässerraum, in der Regel mit Uferschutzzonen, ausnahmsweise mit Gewässerbaulinien
  • Abstimmung Siedlungsentwicklung mit kantonalem Wasserbaukonzept / Gewässerplanung
  • Umsetzung Gefahrenkarte auf Stufe Gemeinde

Weitere Massnahmen auf Stufe Zonenplan:

  • Planung von Hochwasserschutz- und Aufwertungsmassnahmen (inkl. Ausdolungen), z.B. im Rahmen eines Freiraumkonzeptes / einer Machbarkeitsstudie
  • Planung des Umgangs mit dem Oberflächenabfluss. Die Umsetzung ist im Teilprojekt GEP zu behandeln.

Weiterführende Informationen / Grundlagen:

Grundwasser

Zum Schutz der Grundwasserfassungen werden im Rahmen separater Nutzungsplanungen Grundwasserschutzzonen festgelegt. Die Ortsplanung hilft, mögliche Konflikte zu verhindern bzw. zu entschärfen.

Zwingende Massnahmen auf Stufe Zonenplan:

  • Abstimmung Siedlungsentwicklung mit Grundwasserschutz und Wasserversorgungsplanung
  • Aufzeigen von Konflikten von Siedlungs- oder landwirtschaftlichen Nutzungen mit bestehenden oder geplanten Grundwassernutzungen.
  • Aufzeigen allfälliger Anpassungsbedarf bei bestehenden Grundwasserschutzzonen

Weitere Massnahmen auf Stufe Zonenplan:

  • Entschärfen von Konflikten durch Festlegung von geeigneten Zonen und Zonenvorschriften (z.B. Tiefenbeschränkungen, Vorgaben zur Versickerung, ...)
  • Aufzeigen von Nutzungspotenzialen, ermöglichen von Grundwassernutzungen zur Energiegewinnung

Weiterführende Informationen / Grundlagen:

Entwässerung, Wasserversorgung

Die generelle Wasserversorgungs- (GWP) und der Entwässerungsplanung (GEP) erfolgen in der Regel der Ortsplanung nachgelagert in einem separaten Prozess. Dennoch müssen bereits bei der Ortsplanung die Auswirkungen von Nutzungsänderungen auf die Versorgung mit Trink-, Brauch- und Löschwasser sowie auf die Entwässerung (Schmutz- und Niederschlagswasser) berücksichtigt werden.

Massnahmen auf Stufe Zonenplan:

  • Aufzeigen des Umgangs mit dem Niederschlagsabwasser / Oberflächenabfluss.
  • Sicherung von ausreichenden Versickerungsflächen (z.B. Zonenvorschriften, Grünflächenziffer).
  • Diskussion der Fremdwasserproblematik in der Abwasserinfrastruktur.

Weiterführende Informationen / Grundlagen:

Geotope

Gemäss § 3 der kantonalen Verordnung über den Natur- und Heimatschutz schützen Kanton und Gemeinden geowissenschaftliche Naturobjekte (Geotope) und Naturdenkmäler. Sie sind im kantonalen Inventar der geowissenschaftlich schützenswerten Objekte (Ingeso) erfasst. Das Inventar ist bei den interaktiven Karten des Kantons Solothurn öffentlich zugänglich (geo.so.ch/map; Suchbegriff "Geotop").

Zwingende Massnahmen auf Stufe Zonenplan:

  • Die Geotope sind im Raumplanungsbericht zu erwähnen und im Gesamtplan aufzuführen. Geotope, deren Schutz nicht bereits anderweitig sichergestellt ist (z.B. durch kantonale Schutzzonen oder Schutzverfügungen, wie beispielsweise durch den Sammel-RRB Nr. 6885 vom 10. Dezember 1971 für den Schutz erratischer Blöcke, etc.), sind in den Zonenvorschriften aufzuführen. Ebenso sind sie in den Genehmigungsinhalt des Gesamtplans aufzunehmen. Bereits geschützte Objekte können im Orientierungsinhalt dargestellt werden..

Weiterführende Informationen / Grundlagen:

Boden

Die Ortsplanung kann einen Beitrag leisten, um die Böden vor physikalischen und chemischen Belastungen zu schützen und deren Fruchtbarkeit dauerhaft zu erhalten.

Zwingende Massnahmen auf Stufe Zonenplan:

Weitere Massnahmen auf Stufe Zonenplan:

  • Festlegen von zu erhaltenden Grünflächen
  • Eruieren von Flächen, die zur Bodenverbesserungen geeignet sind

Weiterführende Informationen / Grundlagen:

Belastete Standorte

Grossflächige und/oder untersuchungs-/sanierungsbedürftige belastete Standorte können die Siedlungsentwicklung / Bebauung einschränken und Umweltgüter (insb. das Grundwasser) gefährden.

Zwingende Massnahmen auf Stufe Zonenplan:

Weitere Massnahmen auf Stufe Zonenplan:

  • Regelung zum Umgang mit belasteten Standorten im Zonenregelement
  • Festlegen einer Strategie zum Umgang mit ausgewählten belasteten Standorten in der Gemeinde

Weiterführende Informationen / Grundlagen:

Abfälle

Das Thema «Abfälle» ist auf Stufe Ortsplanung in der Regel nicht relevant.

Je nach Gemeinde sind spezifische Anlagen (insb. Deponien, Sammelstellen) in der Ortsplanung zu berücksichtigen bzw. festzulegen.

Störfallvorsorge, Anlagensicherheit

Eine Zunahme der Anzahl Personen im Umkreis einer störfallrelevanten Anlage führt beim Eintreten eines Störfalls zu einer grösseren Zahl möglicher Opfer. Siedlungsverdichtungen und - erweiterungen in einem sog. «Konsultationsbereich» sind deshalb besonders kritisch zu prüfen.

Zwingende Massnahmen auf Stufe Zonenplan:

  • Bei Ein-/Umzonungen oder Nutzungsänderungen innerhalb eines Konsultationsbereiches ist die Riskoveränderung zu ermitteln und eine Koordination zwischen Raumplanung und Störfallvorsorge gemäss Art. 11a Störfallverordnung vorzunehmen.

Weitere Massnahmen auf Stufe Zonenplan:

  • Festlegen spezifischer Massnahmen zur Risikoreduktion in den Zonenvorschriften (insb. in Gebieten mit Gestaltungsplanpflicht) sofern ein Konsultationsbereich betroffen ist.

Weiterführende Informationen / Grundlagen:

Gebietsfremde Organismen

Aussagen zum Thema «gebietsfremde Organismen» sind in der Ortsplanung zu berücksichtigen. Im Sinne der Prävention wird empfohlen, Vorschriften zur Begrünung (einheimische, standortgerechte Arten; Verzicht auf invasive Neophyten) im Zonenreglement aufzunehmen.

Sind die Gemeinde bzw. ausgewählte Gebiete besonders stark von gebietsfremden Organismen (insb. invasive Neophyten) betroffen, sind spezifische Regelungen in den Zonenvorschriften verbindlich zu erlassen.