Leichte Widerhandlung

Eine Verletzung von Verkehrsregeln stellt dann eine leichte Widerhandlung dar, wenn sie eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und die fehlbare Person nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 SVG). Zudem wird das Fahren unter Alkoholeinfluss mit einer Blutalkoholkonzentration zwischen 0.5 bis 0.79 Gewichtspromille als leichte Widerhandlung eingestuft, sofern die betroffene Person nicht noch gleichzeitig weitere Widerhandlungen begeht, welche für sich allein betrachtet nicht mehr im Ordnungsbussenverfahren erledigt werden können.

Nach einer leichten Widerhandlung wird eine Verwarnung ausgesprochen, sofern gegen die fehlbare Person in den letzten zwei Jahren vor der zu beurteilenden Widerhandlung kein Führerausweisentzug vollstreckt oder eine andere Administrativmassnahme angeordnet worden ist.

Wer sich während zwei Jahren nach einem Entzug oder einer Verwarnung korrekt verhält, wird somit bei einer neuen leichten Widerhandlung in der Regel nur verwarnt.

Weist die betroffene Person hingegen bei einer leichten Widerhandlung schon Vorakten in den letzen zwei Jahren auf (z.B. Verwarnung oder Führerausweisentzug), so ist der Führerausweis zwingend für mindestens einen Monat zu entziehen.

Lediglich in besonders leichten Fällen (Art. 16a Abs. 4 SVG) kann von einer Massnahme überhaupt abgesehen werden.

Gesetzestext Art. 16a SVG

Art. 16a Abs. 1 SVG:

Eine leichte Widerhandlung begeht, wer:

a.  durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft;
b.  in angetrunkenem Zustand, jedoch nicht mit einer qualifizierten Blutal­koholkonzentration (Art. 55 Abs. 6) ein Motorfahrzeug lenkt und dabei keine anderen Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht.

Art. 16a Abs. 2 SVG:

Nach einer leichten Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde.

Art. 16a Abs. 3 SVG:

Die fehlbare Person wird verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde.

Art. 16a Abs. 4 SVG:

In besonders leichten Fällen wird auf jegliche Massnahme verzichtet.