Vollzug

Grundsätzliches

Während der Dauer des Führerausweisentzuges muss der Ausweis bei der Motorfahrzeugkontrolle hinterlegt werden. Rechtzeitig vor Ablauf der Massnahme wird der Ausweis der betroffenen Person per Post wieder zugestellt.

Vollzug

Nimmt die Polizei als Sofortmassnahme zum Schutz des Verkehrs vor nicht fahrfähigen und gefährlichen Fahrzeuglenkern/Fahrzeuglenkerinnen (z.B. wegen Angetrunkenheit, anderer Fahrunfähigkeit oder grober Verkehrsregelverletzung) den Führerausweis ab, dürfen Sie ab dem Zeitpunkt der polizeilichen Abnahme kein Motorfahrzeug mehr führen. Dies betrifft alle Kategorien. Sie erhalten vom zuständigen Strassenverkehrsamt Bescheid, ob und wann Sie wieder fahrberechtigt sind.

Die Zeit dieses vorläufigen Entzugs wird an eine spätere Entzugsdauer angerechnet.

Wir haben gemäss Art. 30 Abs. 2 VZV innert 10 Arbeitstagen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Erlass eines vorsorglichen Entzuges gegeben sind oder ob der Führerausweis vorläufig retourniert werden kann.

Bei einem Warnungsentzug muss der Führerausweis für eine befristete Zeit abgegeben werden. Der Führerausweis ist rechtzeitig innerhalb von 3 Monaten einzusenden. Am besten verwenden Sie das beigelegte Couvert. Während der Dauer des Führerausweisentzuges muss der Ausweis beim Strassenverkehrsamt hinterlegt werden.

Wird der Führerausweis nicht innert der entsprechenden Frist eingesandt, erfolgt ohne weitere Mitteilung ein polizeilicher Einzug. Die Kosten sind von der betroffenen Person zu tragen.

Bei der gewährten Abgabefrist von 3 Monaten handelt es sich um die maximale Abgabefrist. Ein weiterer Aufschub ist auch in Härtefällen ausgeschlossen.

Vor Ablauf der Entzugsdauer wird der Führerausweis am letzten Tag mit A-Post zurückgeschickt. Sollte der Führerausweis nicht rechtzeitig bei Ihnen eintreffen, sind Sie innerhalb der Schweiz fahrberechtigt. Führen Sie zu diesem Zweck unsere Verfügung mit sich. Sollte eine Woche nach Entzugsende der Führerausweis nicht bei Ihnen eingetroffen sein, melden Sie sich bitte bei uns.

Bei einem Sicherungsentzug wird der Führerausweis einer betroffenen Person zum Schutz aller Verkehrsteilnehmenden vor ungeeigneten Fahrzeuglenkern/Fahrzeuglenkerinnen für eine unbefristete Dauer entzogen (medizinische Nichteignung, Vorliegen einer Suchtkrankheit oder charakterliche Nichteignung). Bei Sicherungsentzügen beginnt der Entzug in der Regel sofort ab Erhalt der Verfügung. Das Fahrverbot gilt für alle Kategorien und der Ausweis ist sofort einzusenden.

Der auf unbestimmte Zeit entzogene Lernfahr- oder Führerausweis kann wiedererteilt werden, wenn die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist. Für die Wiedererteilung ist normalerweise eine verkehrsmedizinische oder verkehrspsychologische Untersuchung erforderlich. Mit der Wiedererteilung können Auflagen angeordnet werden.

Eine allfällige Sperrfrist, welche bis zum Ablauf der für die begangene Widerhandlung vorgesehenen Mindestentzugsdauer gilt, muss abgelaufen sein.

Berechnung der Entzugsdauer

Die Berechnung der Entzugsdauer bei befristeten Ausweisentzügen basiert auf ganzen Kalendermonaten und nicht auf Monaten zu vier Wochen oder 30 Tagen. Wird bei einem einmonatigen Ausweisentzug der Ausweis z.B. am 15. eines Monats hinterlegt, so beginnt die Fahrberechtigung erst wieder am 15. des Folgemonats.