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Opferhilfe: Therapiebericht zum Gesuch längerfristiger Hilfe Dritter
Ergebnis
Der Therapiebericht ist ab der 31. Sitzung Teil der notwendigen Beilagen zur längerfristigen Hilfe, damit die kantonale Opferhilfebehörde ein Gesuch um Kostenbeiträge für Psychotherapie beurteilen kann.
Beschreibung
Therapiebericht zum Gesuch um längerfristige Hilfe Dritter, wenn ein Gesuch für Psychotherapie gestellt wird.
Formulare
Zuständigkeit
Amt für Gesellschaft und Soziales Fachbereich Opferhilfe
Vorbedingungen
Ein Gesuch um Erweiterung der Kostengutsprache ist vorgängig zusammen mit der ärztlichen Anordnung beim Fachbereich Opferhilfe einzureichen. Im Gesuchformular muss die Opferstellung und der opferhilferechtlich relevante Behandlungsbedarf dargelegt werden. Ab der 31. Sitzung muss eine Kostengutsprache des Krankenversicherers vorliegen und dem Fachbereich zusätzlich ein ausführlicher Therapiebericht (Zwischenbericht gem. Vorlage) eingereicht werden. Der Therapiebericht muss insbesondere Aufschluss über das Ausmass des kausalen Zusammenhangs zwischen den aktuellen Symptomen und der Straftat, dem Behandlungsverlauf, der Prognose und der voraussichtlichen Dauer der Therapie geben.
Erforderliche Dokumente
Dem Therapiebericht müssen keine weiteren Dokumente beigefügt werden. Der Therapiebericht ist eine notwendige Beilage für das Formular «Gesuch um längerfristige Hilfe Dritter».
Kosten
keine
Dauer
3 Monate
Rechtliche Grundlagen
Gesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 23. März 2007 (Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5)
- die Verordnung über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 27. Februar 2008 (Opferhilfeverordnung, OHV; SR 312.51)
- die interkantonalen Empfehlungen der Schweizerischen Verbindungsstellenkonferenz Opferhilfegesetz (SVK-OHG; Empfehlungen SVK-OHG)
- das Sozialgesetz vom 31. Januar 2007 (SG; BGS 831.1)
- die Sozialverordnung vom 29. Oktober 2007 (SV; BGS 831.2).