Ambulante Behandlung

Das Gericht kann eine ambulante Behandlung anordnen, wenn Straffällige eine mit der psychischen Störung oder Sucht in Zusammenhang stehende Tat verübt haben und die ambulante Massnahme genügt, um dem Rückfallrisiko zu begegnen. Ergänzend kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.

Wurde zusammen mit der ambulanten Massnahme eine unbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen, entscheidet das Gericht, ob der Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeschoben oder die ambulante Massnahme gleichzeitig mit der Freiheitsstrafe vollzogen wird. Die Behandlung erfolgt somit entweder in Freiheit oder in einer Strafanstalt durch anerkannte forensische Fachpersonen. Die Dauer der ambulanten Behandlung ist unabhängig von der Freiheitsstrafe. Die Höchstdauer beträgt fünf Jahre. Sie kann bei psychisch gestörten Straffälligen durch das Gericht verlängert werden. Bei Substanzabhängigen besteht keine Verlängerungsmöglichkeit.

Bei einer ambulanten Massnahme wird eine Behandlungsvereinbarung und/oder ein Behandlungsvertrag geschlossen.

Die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug prüft einmal jährlich, ob die ambulante Massnahme fortzusetzen oder aufzuheben ist.