Stationäre Suchtbehandlung
Sind Täter von Suchtmitteln (insbesondere Alkohol, Drogen, Medikamenten) oder in anderer Weise abhängig, wie zum Beispiel spielsüchtig, und haben sie deswegen Delikte verübt, so kann das Gericht eine Suchtbehandlung anordnen. Diese erfolgt in einer suchtspezifischen Einrichtung oder in einer spezialisierten Klinik. Die Höchstdauer der Suchtbehandlung dauert drei Jahre und kann vom Gericht einmal um ein weiteres Jahr verlängert werden.
Durch die Vollzugsbehörde wird jährlich geprüft, ob die straffällige Person bedingt entlassen werden kann oder die Suchtbehandlung aufgrund der Aussichtslosigkeit aufzuheben ist. Trifft dies zu, wird der Fall dem Gericht vorgelegt, welches über den Vollzug einer allfälligen Reststrafe befindet oder eine andere, geeignetere Massnahme (insbesondere therapeutische) anordnet.