Stationäre Therapie
Stationäre Massnahmen werden bei Straffälligen mit schweren psychischen Störungen angeordnet, welche in diesem Zusammenhang ein schwerwiegendes Delikt begangen haben. Mit der Therapie soll das durch die psychische Störung indizierte Risiko erneuter Straffälligkeit gesenkt werden.
Das Gericht kann eine stationäre therapeutische Massnahme für eine Dauer von maximal fünf Jahren anordnen. Eine Verlängerung um jeweils bis zu fünf weiteren Jahren ist möglich. Eine Suchtbehandlung kann für drei Jahre angeordnet werden, wobei diese danach einmalig um ein Jahr verlängert werden kann. Die Massnahme bei jungen Erwachsenen dauert in der Regel vier Jahre.
Die Vollzugsbehörde prüft jährlich, ob die straffällige Person bedingt entlassen werden kann, die Massnahme aufzuheben ist oder eine andere, besser geeignete oder gar die Verwahrung anzuordnen ist. In diesem Fall kann die Vollzugsbehörde beim zuständigen Gericht die notwendigen Anträge stellen.
Stationäre Massnahmen werden in sogenannten Massnahmenvollzugseinrichtungen oder psychiatrischen Kliniken vollzogen. Zu den Massnahmenvollzugszentren des Strafvollzugskonkordats Nordwest- und Innerschweiz zählen das Massnahmenzentrum St. Johannsen in Le Landeron (offener Vollzug) und die Justizvollzugsanstalt Solothurn mit dem geschlossenen Massnahmenvollzug.