Verwahrung

Die Verwahrung kann bei Straftätern angeordnet werden, bei welchen weder ein zeitlich befristeter Freiheitsentzug noch eine therapeutische Massnahme geeignet scheinen, um der hohen Rückfallgefahr zu begegnen. Sie hat zum Zweck, die Gesellschaft vor schwerwiegenden Straftaten gegen die physische, psychische und sexuelle Integrität zu schützen. Das Gesetz unterscheidet zwischen der ordentlichen und der lebenslangen Verwahrung.

Ordentliche Verfahrung

Die ordentliche Verwahrung kann bei straffälligen Personen angeordnet werden, welche eine Straftat verübt haben, für die das Strafgesetzbuch eine Höchststrafe von mindestens fünf Jahren vorsieht. Durch das Delikt hat die straffällige Person die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer verletzt oder eine solche Verletzung beabsichtigt. Weiter besteht aufgrund der Lebens- oder Tatumstände, der Persönlichkeitsmerkmale oder aufgrund einer langandauernden psychischen Störung die hohe Gefahr, dass die Person erneut ein schwerwiegendes Verbrechen verübt.

Lebenslängliche Verwahrung

Eine lebenslange Verwahrung kann nur dann angeordnet werden, wenn die straffällige Person ein Verbrechen gemäss einem definierten Deliktkatalog (beispielsweise Mord, vorsätzliche Tötung, Vergewaltigung etc.) begangen hat. Durch die Tat muss die physische, psychische oder sexuelle Integrität des Opfers besonders schwer beeinträchtigt worden sein oder es bestand die Absicht dazu. Zudem müssen eine sehr hohe Rückfallgefahr für solche Verbrechen vorliegen und die straffällige Person ist dauerhaft nicht therapierbar.

Vollzug

Der Vollzug einer ordentlichen Verwahrung erfolgt nach der gesamten Verbüssung der Freiheitsstrafe und ist zeitlich unbefristet. Die Vollzugsbehörde prüft erstmals zwei Jahre nach Anordnung, danach jährlich, ob die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung erfüllt sind.