Opferauskunft

Wer Opfer einer Straftat wurde, hat das Recht, über wesentliche Entscheide oder Tatsachen im Zusammenhang mit dem Vollzug von Strafe oder Massnahme des Täters oder der Täterin informiert zu werden. Dazu zählen unter anderem Entscheide über Vollzugsantritt, Halbgefangenschaft, Entlassung oder Rückversetzung aber auch Flucht und Vollzugsort.

Das Informationsrecht soll das Opfer auch in der Zeit nach Abschluss des Strafverfahrens schützen. Das Opfer soll wissen, ab welchem Zeitpunkt es dem Täter wieder begegnen kann. Der Anspruch steht auch Personen zu, die dem Opfer nahestehen und ein schützenswertes Interesse an diesen Informationen haben. Darunter fallen Ehepartner, Eltern oder Kinder, aber auch Drittpersonen, wie zum Beispiel Nachbarn in Fällen von häuslicher Gewalt oder Mitarbeitende von Beratungsstellen und Sozialdiensten, die das Opfer unterstützt haben.

Das Opfer muss ein schriftliches Gesuch stellen, um über diese Entscheide informiert zu werden. Das Informationsrecht besteht nur, wenn es sich um freiheitsentziehende Sanktionen (Strafen oder Massnahmen) handelt. Die zuständige Behörde muss vor ihrem Entscheid die verurteilte Person anhören und sie darf die Information des Opfers nur bei berechtigten Geheimhaltungsinteressen verweigern. Das einmal gestellte Gesuch gilt für den gesamten Strafvollzug aus der betreffenden Tat. Es ist an keine Frist gebunden und kann somit auch noch bis zum Ende des Vollzugs gestellt werden.