Bedingte Freiheitsstrafe
Eine Freiheitsstrafe kann bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgefällt werden. Wird bei einem Täter oder einer Täterin davon ausgegangen, dass sie keine weiteren Vergehen oder Verbrechen begeht, so wird bei einer Strafe bis zu zwei Jahren in der Regel eine bedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen. Das bedeutet, dass die verurteilte Person die Freiheitsstrafe nicht antreten muss, sofern sie sich während der sogenannten Probezeit bewährt.
Die Probezeit dauert zwischen zwei bis fünf Jahren. Für die Dauer der Probezeit kann Bewährungshilfe angeordnet und können Weisungen erteilt werden. Wird die verurteilte Person während der Probezeit dennoch erneut straffällig, kommt der Bewährungshilfe nicht nach oder missachtet Weisungen, so entscheidet das Gericht, ob die aufgeschobene Freiheitsstrafe nachträglich verbüsst wird oder die Probezeit verlängert werden muss.