Ersatzfreiheitsstrafe

Wird eine Geldstrafe oder Busse nicht bezahlt und kann sie auch auf dem Betreibungsweg nicht eingefordert werden, wird die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen. Diese ist bei der Busse abhängig von der Bussenhöhe (üblicherweise entsprechen 100 Franken einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe). Bei der Geldstrafe entspricht ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe zu 24 Stunden. Wird die Busse oder Geldstrafe im Nachhinein bezahlt, entfällt die Ersatzfreiheitsstrafe.

Ersatzfreiheitsstrafen werden in der Regel in den Untersuchungsgefängnissen des Kantons Solothurn vollzogen, können aber auch in anderen Anstalten vollzogen werden. Ersatzfreiheitsstrafen können nicht (mehr) in Form von gemeinnütziger Arbeit verbüsst werden.