Wiedereingliederung

zwei Männer beim Angeln

Die Wiedereingliederung erfolgt stufenweise. Die einzelnen Öffnungsschritte werden – soweit es Vollzugsform und -verlauf zulassen – in die Vollzugsplanung aufgenommen. Daraus abgeleitet erstellen die Vollzugseinrichtungen einen Vollzugsplan.

Progressiver Sanktionenvollzug

Als Vollzugsöffnungen gelten Ausgänge und Urlaube, die Versetzung in eine offene Vollzugseinrichtung, Arbeits- und/oder Wohnexternate sowie als vierter und letzter Schritt die bedingte Entlassung. Vollzugsöffnungen werden von der Vollzugsbehörde in Anbetracht der Legalprognose des jeweiligen Vollzugsverlaufs bewilligt.

Bei Missbrauch der zusätzlich gewährten Freiheiten oder Nichteinhalten der getroffenen Vereinbarungen, kann die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug die erforderlichen Einschränkungen und gegebenenfalls den Widerruf der erteilten Öffnung(en) verfügen. Nach der bedingten Entlassung entscheidet das Gericht über die Voraussetzungen für eine Rückversetzung in den Sanktionenvollzug.

Risikoorientierter Sanktionenvollzug

Das Amt für Justizvollzug arbeitet unter Anwendung des Konzepts des risikoorientierten Sanktionenvollzugs (ROS). Dieses bezweckt, das Risiko erneuter Straftaten zu minimieren und verurteilte Personen nachhaltig wiedereinzugliedern. Dazu werden Problembereiche und Lebensumstände identifiziert und bearbeitet sowie vorhandene Ressourcen gestärkt. Die Vollzugsbehörde untersucht dazu die eingehenden Fälle nach Notwendigkeit einer vertieften Risiko-und Bedarfsabklärung. Bei Fällen mit erhöhter Risiko- und Bedarfsabklärung nimmt die Abteilung für forensisch-psychologische Abklärungen (AFA) eine Einschätzung zum Rückfallrisiko und Interventionsbedarf vor. Die Ergebnisse werden dann von der Vollzugsbehörde in die Planung integriert. Diese Fallübersicht bildet die Grundlage der Fallführung. Der Verlauf wird sodann regelmässig nach noch zu bearbeitenden Themen und erreichten Veränderungszielen überprüft.