Ausgang

Ein Ausgang wird definiert als bewilligte und zeitlich auf maximal fünf Stunden begrenzte Abwesenheit von der Vollzugseinrichtung.

Das Konzept Stufenvollzug sieht vor, dass Insassen schrittweise auf das Leben in Freiheit vorbereitet werden. Ausgänge gelten als Vollzugsöffnungen und sollen dazu dienen, das Vollzugsziel der Wiedereingliederung zu erreichen. Mit dem Ausgang soll der Kontakt zur Aussenwelt gewährleistet werden oder er wird aus therapeutischen Zwecken bewilligt.

Der Kanton Solothurn orientiert sich an der Richtlinie des Strafvollzugskonkordats für die Gewährung von Ausgang und Urlaub. Die Ausgänge werden entweder begleitet oder unbegleitet gewährt.

Bewilligung

Ob Ausgang oder Urlaub bewilligt werden, entscheidet die einweisende Behörde, d.h. in der Regel der Straf- und Massnahmenvollzug auf Antrag der Vollzugseinrichtung oder des Insassen. Der Ausgang wird bewilligt, wenn das Risiko, dass die Person flieht oder eine Straftat begeht, verneint wird oder mit Auflagen wesentlich reduziert werden kann. Die Person muss sich an den Vollzugsplan halten und aktiv bei der Wiedereingliederung mitwirken.
Zudem wird Ausgang nur bewilligt, wenn angenommen werden darf, dass die Person rechtzeitig zurückkehrt und sich an die Bedingungen und Auflagen hält. Wird Ausgang oder Urlaub bewilligt, können damit Weisungen verbunden sein, so zum Beispiel Alkoholverbot, Rayonbeschränkungen, die Begleitung durch Anstaltspersonal oder durch Angehörige. Die Kosten für Ausgang und Urlaub müssen Gefangene selber tragen. Ausgang kann folglich nur gewährt werden, wenn dafür ausreichend finanzielle Mittel vorhanden sind.