Bedingte Entlassung

Als letzte Vollzugsstufe werden eingewiesene oder gefangene Personen bedingt aus dem Sanktionenvollzug entlassen.

Die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug setzt voraus, dass mindestens zwei Drittel der Strafe verbüsst wurden, bei kürzeren Freiheitsstrafen mindestens drei Monate, bei lebenslangen Freiheitsstrafen mindestens 15 Jahre. Zudem muss wie bei den übrigen Vollzugslockerungen eine gute Prognose und einen entsprechenden Vollzugsverlauf vorliegen.

Die bedingte Entlassung aus dem Massnahmenvollzug setzt voraus, dass das störungs- oder suchtbedingte Rückfallrisiko vermindert wurde. Es muss eine gute Prognose für ein straffreies Verhalten in Freiheit vorliegen.

Der Straf- und Massnahmenvollzug als Vollzugsbehörde prüft die bedingte Entlassung. Die gefangene bzw. eingewiesene Person ist anzuhören. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nicht gegeben, so muss diese von Amtes wegen jährlich neu geprüft werden.

Die bedingte Entlassung soll die Eingewiesen bzw. Gefangenen in die Freiheit begleiten und ihnen zusätzlich mit Bewährungshilfe oder Weisungen Unterstützung bieten. Gleichzeitig erhalten die verurteilten Personen eine Probezeit auferlegt. Bewährt sich die Person bis zum Ablauf der Probezeit, wird sie definitiv entlassen, andernfalls kann durch das Gericht die Rückversetzung angeordnet werden.