Probezeit
Wer bedingt aus dem Sanktionenvollzug entlassen wird, muss sich während einer bestimmten Probezeit bewähren.
Probezeit nach bedingter Entlassung
Diese Probezeit wird mit dem Entscheid über die bedingte Entlassung festgelegt. Ihre Dauer entspricht dem verbleibenden Strafrest, mindestens aber ein Jahr und maximal fünf Jahre. Die Probezeit kann einmal oder mehrmals verlängert werden.
Um die bedingt entlassene Person auf die endgültige Entlassung vorzubereiten, wird in der Regel Bewährungshilfe angeordnet. Zudem können ihr Weisungen erteilt werden. Mögliche Weisungen sind beispielsweise die Fortführung einer Psychotherapie, Suchtbehandlung oder die Abgabe von Blut- oder Urinproben. Weisungen müssen immer geeignet sein, um die Rückfallgefahr zu verringern. Gleichzeitig dürfen die Einschränkungen nicht unverhältnismässig sein.
Bewährung und Nichtbewährung
Wird die bedingt entlassene Person nicht mehr straffällig, so gilt sie als endgültig entlassen. Begeht sie jedoch während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen, wird sie in der Regel durch das Strafgericht, welches das neue Delikt beurteilt, in den Sanktionenvollzug zurückversetzt. Davon kann das Gericht ausnahmsweise absehen, wenn die Prognose gut erscheint. In diesem Fall wird die Probezeit um maximal die Hälfte verlängert.
Entziehen von Bewährungshilfe, Missachten von Weisungen
Wenn sich die bedingt entlassene Person der Bewährungshilfe entzieht oder die ihr auferlegten Weisungen missachtet, so muss die bedingte Entlassung widerrufen werden, wenn neue Straftaten erwartet werden müssen. In den übrigen Fällen kann die Probezeit verlängert werden, Bewährungshilfe kann aufgehoben oder erneuert werden und es können Weisungen angepasst werden.